1949-55 |
Parlamentarische Demokratie: Bundesverfassungsgericht |
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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist das höchste Gericht der Bundesrepublik Deutschland. Mit seinen umfassenden Aufgaben ist es ohne Vorbild in der deutschen Verfassungsgeschichte. Es ist zuständig für die Auslegung des Grundgesetzes, überprüft Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit, entscheidet über den Entzug von Grundrechten, das Verbot von Parteien und urteilt über Streitigkeiten zwischen Verfassungsorganen. Mittels Verfassungsbeschwerde können alle Bundesbürger, die sich in ihren Grundrechten verletzt fühlen, das BVerfG anrufen. Die Urteile des BVerfG haben Gesetzescharakter und binden die übrigen Verfassungsorgane. Während der 70er Jahre wenden sich Gegner der sozialliberalen Reformpolitik verstärkt an das Gericht, um Entscheidungen der Bundesregierung rückgängig zu machen. Das Gericht wird damit zum Schiedsrichter zwischen Regierung und Opposition. Seit den 90er Jahren fällt das BVerfG einige für das Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher kultureller Herkunft wegweisende Urteile. Als letztes Verfassungsorgan
nimmt das BVerfG am 28. September 1951 seine Arbeit in Karlsruhe auf. Das
häufig "Hüter der Verfassung" genannte BVerfG ist ein selbstständiger
und unabhängiger Gerichtshof. Es besteht zunächst aus zwei Senaten
mit je zwölf Richtern, die von Bundesrat und Bundestag gewählt
werden. Die Richter haben eine einmalige Amtszeit von zwölf Jahren.
1963 wird die Zahl der Richter auf 16 reduziert. Besonders während der sozialliberalen Koalition 1969-1982 zwingt die Opposition die Regierungsparteien auf dem Weg über das BVerfG zu Korrekturen ihrer Politik. Bundeskanzler Helmut Schmidt sieht das Gericht sogar in der Rolle eines "Ersatzgesetzgebers". So stellt es in seinem Urteil zum Grundlagenvertrag zwar dessen Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz fest, verpflichtet die Bundesregierung jedoch auf das Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes. Beim Hochschulrahmengesetz billigen die Richter 1973 die Einführung der Gruppenuniversität, lehnen aber die gleichberechtigte Mitbestimmung von Professoren und Studenten ab. Auch die von der Bundesregierung beschlossene Abschaffung der Gewissensprüfung für Kriegsdienstverweigerer wird vom BVerfG 1978 als unvereinbar mit dem Grundgesetz abgelehnt. 1983 wird das 1.Volkszählungsgesetz aufgrund mehrerer Verfassungsbeschwerden als verfassungswidrig begründet, da es die Bürger in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. 1994 entscheidet das BVerfG, dass Auslandseinsätze der Bundeswehr im Rahmen der NATO zulässig sind. Neben der politischen Ordnung
befasst sich das BVerfG mit gesellschaftlichen Fragen und Problemstellungen:
Mit dem so genannten "Mephisto-Urteil" bewertet es 1971 die
im Grundgesetz gebotene Menschenwürde höher als die Kunstfreiheit.
Bei der Reform des § 218 wird die geplante Fristenlösung 1975 durch das Gericht
als verfassungswidrig verworfen. Der "Kruzifix-Beschluss" erklärt
1995 das Vorhandensein von Kreuzen in bayerischen Volksschulklassen als
unvereinbar mit der Glaubens- und Religionsfreiheit. 2003 stellt das BVerfG
mit seinem "Kopftuchurteil" fest, dass einer muslimischen Lehramtsanwärterin
nicht aufgrund ihres Kopftuches und ohne weitere gesetzliche Grundlage
die Übernahme in den Schuldienst verwehrt werden darf. (ag/sw) © Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland |