1949-55

 

Parlamentarische Demokratie: Bundesverfassungsgericht

Schild: Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, 1951
Bekleidung: Robe des Bundesverfassungsrichters Julius Federer, 1952-1957

Interview: Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Dr. Theodor Ritterspach, 1994

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist das höchste Gericht der Bundesrepublik Deutschland. Mit seinen umfassenden Aufgaben ist es ohne Vorbild in der deutschen Verfassungsgeschichte. Es ist zuständig für die Auslegung des Grundgesetzes, überprüft Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit, entscheidet über den Entzug von Grundrechten, das Verbot von Parteien und urteilt über Streitigkeiten zwischen Verfassungsorganen. Mittels Verfassungsbeschwerde können alle Bundesbürger, die sich in ihren Grundrechten verletzt fühlen, das BVerfG anrufen. Die Urteile des BVerfG haben Gesetzescharakter und binden die übrigen Verfassungsorgane. Während der 70er Jahre wenden sich Gegner der sozialliberalen Reformpolitik verstärkt an das Gericht, um Entscheidungen der Bundesregierung rückgängig zu machen. Das Gericht wird damit zum Schiedsrichter zwischen Regierung und Opposition. Seit den 90er Jahren fällt das BVerfG einige für das Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher kultureller Herkunft wegweisende Urteile.

Als letztes Verfassungsorgan nimmt das BVerfG am 28. September 1951 seine Arbeit in Karlsruhe auf. Das häufig "Hüter der Verfassung" genannte BVerfG ist ein selbstständiger und unabhängiger Gerichtshof. Es besteht zunächst aus zwei Senaten mit je zwölf Richtern, die von Bundesrat und Bundestag gewählt werden. Die Richter haben eine einmalige Amtszeit von zwölf Jahren. 1963 wird die Zahl der Richter auf 16 reduziert.
Das BVerfG erwirbt sich rasch seine Anerkennung als gleichberechtigtes Verfassungsorgan, auch weil es ihm gelingt, seine Unabhängigkeit gegenüber politischer Einflussnahme zu bewahren. In den Anfangsjahren fällt das BVerfG einige wichtige Entscheidungen, wie das Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) und der rechtsradikalen SRP oder die Bestätigung einer Volksabstimmung über die Länderneugliederung im Südwesten.

Besonders während der sozialliberalen Koalition 1969-1982 zwingt die Opposition die Regierungsparteien auf dem Weg über das BVerfG zu Korrekturen ihrer Politik. Bundeskanzler Helmut Schmidt sieht das Gericht sogar in der Rolle eines "Ersatzgesetzgebers". So stellt es in seinem Urteil zum Grundlagenvertrag zwar dessen Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz fest, verpflichtet die Bundesregierung jedoch auf das Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes. Beim Hochschulrahmengesetz billigen die Richter 1973 die Einführung der Gruppenuniversität, lehnen aber die gleichberechtigte Mitbestimmung von Professoren und Studenten ab. Auch die von der Bundesregierung beschlossene Abschaffung der Gewissensprüfung für Kriegsdienstverweigerer wird vom BVerfG 1978 als unvereinbar mit dem Grundgesetz abgelehnt. 1983 wird das 1.Volkszählungsgesetz aufgrund mehrerer Verfassungsbeschwerden als verfassungswidrig begründet, da es die Bürger in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. 1994 entscheidet das BVerfG, dass Auslandseinsätze der Bundeswehr im Rahmen der NATO zulässig sind.

Neben der politischen Ordnung befasst sich das BVerfG mit gesellschaftlichen Fragen und Problemstellungen: Mit dem so genannten "Mephisto-Urteil" bewertet es 1971 die im Grundgesetz gebotene Menschenwürde höher als die Kunstfreiheit. Bei der Reform des § 218 wird die geplante Fristenlösung 1975 durch das Gericht als verfassungswidrig verworfen. Der "Kruzifix-Beschluss" erklärt 1995 das Vorhandensein von Kreuzen in bayerischen Volksschulklassen als unvereinbar mit der Glaubens- und Religionsfreiheit. 2003 stellt das BVerfG mit seinem "Kopftuchurteil" fest, dass einer muslimischen Lehramtsanwärterin nicht aufgrund ihres Kopftuches und ohne weitere gesetzliche Grundlage die Übernahme in den Schuldienst verwehrt werden darf.
Seit 1970 besteht für die Richter des BVerfG, die von ihren Kollegen überstimmt worden sind, die Möglichkeit, ihre abweichende Meinung als Sondervotum zusammen mit dem Urteil zu veröffentlichen. Präsidenten des BVerfG sind Hermann Höpker-Aschoff (1951-54), Josef Wintrich (1954-58), Gebhard Müller (1959-71), Ernst Benda (1971-83), Wolfgang Zeidler (1983-87), Roman Herzog (1987-94), Jutta Limbach (1994-2002) und Hans-Jürgen Papier (seit 2002).

(ag/sw) © Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland

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