1949-55 |
Parlamentarische Demokratie: Überhangmandat |
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Das deutsche Wahlgesetz
kennt einige Besonderheiten, zu denen auch Überhangmandate gehören.
Überhangmandate kommen dann zustande, wenn eine Partei in einem Bundesland
mehr Direktmandate erringt,
als ihr nach ihrem Anteil an Zweitstimmen zustehen würden. Durch
die Überhangmandate erhöht sich die Zahl der Abgeordneten im Deutschen Bundestag. (sw/reh) © Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland |