1949-55

 

Parlamentarische Demokratie: Überhangmandat

 

Das deutsche Wahlgesetz kennt einige Besonderheiten, zu denen auch Überhangmandate gehören. Überhangmandate kommen dann zustande, wenn eine Partei in einem Bundesland mehr Direktmandate erringt, als ihr nach ihrem Anteil an Zweitstimmen zustehen würden. Durch die Überhangmandate erhöht sich die Zahl der Abgeordneten im Deutschen Bundestag.
Durch Überhangmandate können sich Mehrheiten verschieben: Bei den Bundestagswahlen 1994 und 2002 werden die sehr knappen Mehrheiten der jeweils amtierenden Regierungskoalition durch Überhangmandate auf eine breitere Basis gestellt.
Nach einer intensiven Diskussion über die Verfassungsmäßigkeit erklärt das Bundesverfassungsgericht 1997 Überhangmandate als mit dem Grundgesetz vereinbar.

(sw/reh) © Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland

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