1949-55 |
Parlamentarische Demokratie: Vertrauensfrage |
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Das Grundgesetz verbietet
eine Selbstauflösung des Parlaments. Nach Artikel 68 des Grundgesetzes kann aber der Bundeskanzler dem Bundestag die
Vertrauensfrage stellen. Verweigert der Bundestag ihm das Vertrauen, kann
der Bundespräsident auf Vorschlag des Kanzlers innerhalb von 21 Tagen den Bundestag auflösen
und Neuwahlen ausschreiben. Im Gegensatz zum konstruktiven
Misstrauensvotum ergreift der Bundeskanzler hier selbst die Initiative. Die Vertrauensfrage darf nicht beliebig zur Auflösung des Bundestages eingesetzt werden, sondern dient ausschließlich der Beseitigung einer Regierungskrise. 1972 und erneut 1983 stellt sich der Verdacht ein, dass die Vertrauensfrage bewusst als Instrument zur Auflösung des Parlaments und zur Erwirkung von Neuwahlen benutzt wird. Das Bundesverfassungsgericht gesteht 1983, anlässlich einer Klage gegen die Auflösung des Bundestages infolge der Vertrauensfrage von Helmut Kohl, dem Bundeskanzler und dem Bundespräsidenten einen großen Ermessensspielraum zu. 2005 bestätigt es diese Entscheidung angesichts der Vertrauensfrage von Gerhard Schröder. (sw) © Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland |