1949-55

 

Parlamentarische Demokratie: Vertrauensfrage

Das Grundgesetz verbietet eine Selbstauflösung des Parlaments. Nach Artikel 68 des Grundgesetzes kann aber der Bundeskanzler dem Bundestag die Vertrauensfrage stellen. Verweigert der Bundestag ihm das Vertrauen, kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Kanzlers innerhalb von 21 Tagen den Bundestag auflösen und Neuwahlen ausschreiben. Im Gegensatz zum konstruktiven Misstrauensvotum ergreift der Bundeskanzler hier selbst die Initiative.
In der Geschichte der Bundesrepublik ist die Vertrauensfrage viermal gestellt worden: Erstmals stellt sie 1972 Bundeskanzler Willy Brandt. Die Regierung führt die Niederlage absichtlich herbei, indem sich Regierungsmitglieder nicht an der Abstimmung beteiligen. Der Weg zu vorzeitigen Neuwahlen ist somit frei. 1982 stellt Kanzler Helmut Schmidt die Vertrauensfrage, die positiv beantwortet wird. Im gleichen Jahr bereitet der neu gewählte Bundeskanzler Helmut Kohl mit einer Vertrauensfrage, bei der die Regierungsmehrheit Stimmenthaltung übt, den Weg zu den vorzeitigen Neuwahlen von 1983. Auch Gerhard Schröder stellt im Jahr 2005 dem Parlament die Vertrauensfrage, um Neuwahlen zu erwirken.

Die Vertrauensfrage darf nicht beliebig zur Auflösung des Bundestages eingesetzt werden, sondern dient ausschließlich der Beseitigung einer Regierungskrise. 1972 und erneut 1983 stellt sich der Verdacht ein, dass die Vertrauensfrage bewusst als Instrument zur Auflösung des Parlaments und zur Erwirkung von Neuwahlen benutzt wird. Das Bundesverfassungsgericht gesteht 1983, anlässlich einer Klage gegen die Auflösung des Bundestages infolge der Vertrauensfrage von Helmut Kohl, dem Bundeskanzler und dem Bundespräsidenten einen großen Ermessensspielraum zu. 2005 bestätigt es diese Entscheidung angesichts der Vertrauensfrage von Gerhard Schröder.

(sw) © Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland

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