1949-55

 

Wirtschaftlicher Aufbau: Mitbestimmung

Plakat zur Mitbestimmung, 1947
Flugblatt: Aufruf zur Urabstimmung, 1950
DGB-Plakat zur Bundestagswahl 1953

1947 wird in den unter britischer Verwaltung stehenden Eisen- und Stahlwerken eine den gewerkschaftlichen Wünschen entsprechende paritätische Mitbestimmung eingeführt. In die Aufsichtsräte ziehen neben fünf Aktionärsvertretern auch fünf Arbeitnehmervertreter und ein Neutraler ein. Ferner sind die Arbeitnehmer künftig durch einen Arbeitsdirektor in den Unternehmensvorständen vertreten. Nach Gründung der Bundesrepublik fordern die Gewerkschaften eine gesetzliche Absicherung und Ausweitung dieses Paritätsprinzips und drohen mit einem Generalstreik.

Bundeskanzler Adenauer ist auf die Unterstützung der Gewerkschaften für den Beitritt der Bundesrepublik zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) angewiesen. In enger Abstimmung mit dem Vorsitzendendes Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), Hans Böckler, vermittelt er einen Kompromiß zwischen den zerstrittenen Lagern.
Am 10. April 1951 tritt das Gesetz zur paritätischen Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der Montanindustrie in Kraft. Die Montanmitbestimmung sichert die gleichberechtigte Vertretung von Arbeitern und Unternehmern in den Aufsichtsräten und die Entsendung eines Arbeitsdirektors in die Unternehmensvorstände.

Arbeitgeber und Bundesregierung wollen mit der Montanmitbestimmung jedoch keinen Präzedenzfall für andere Wirtschaftszweige schaffen. Gegen den heftigen Protest der Gewerkschaften wird am 19. Juli 1952 das Betriebsverfassungsgesetz verabschiedet, das die Rechte der Arbeitnehmer in den Betrieben regelt. Es bleibt deutlich hinter der Montanmitbestimmung zurück. In den Aufsichtsräten der Aktiengesellschaften erhalten die Arbeitnehmer nur ein Drittel der Sitze. Ein Arbeitsdirektor im Vorstand ist nicht vorgesehen. In wirtschaftlichen Angelegenheiten erhalten die Betriebsräte lediglich Informationsrechte.

(ahw) © Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland

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