1963-74

 

Gegenwärtige Vergangenheit: Verjährungsdebatte

Photo: Einfahrt zum Konzentrationslager Auschwitz - Birkenau, 1945
Karikatur: Wigg Siegl zur Verjährungsdebatte, 1965
Zeitschrift: "Der Spiegel" zur Verjährungsdebatte, 1965

Nach geltendem Recht tritt für die Verbrechen des nationalsozialistischen Terrorregimes am 8. Mai 1965, 20 Jahre nach der bedingungslosen Kapitulation die Verjährung ein. In der Öffentlichkeit wird über eine Aufhebung oder Verlängerung der Verjährungsfrist heftig gestritten. Die Bundesregierung lehnt beides wegen des im Grundgesetz verankerten Verbots rückwirkender Gesetze ab. Nach leidenschaftlichen Debatten einigt sich der Bundestag einen Monat vor dem Verjährungsdatum auf einen Kompromiss. Bei der Berechnung der Frist wird der Zeitraum der Besetzung Deutschlands von 1945 bis 1949 nicht berücksichtigt. Auf diese Weise sollen die nationalsozialistischen Gewalttaten erst 1969 verjähren.

Im November 1964 appelliert die Bundesregierung an alle betroffenen Länder - ausgenommen die DDR -, Unterlagen über NS-Verbrechen zur Verfügung zu stellen, um noch vor Ende der Verjährungsfrist Strafverfahren einleiten zu können. Im Februar 1965 wird offensichtlich, dass eine rechtzeitige Auswertung des Beweismaterials aus Osteuropa kaum mehr möglich ist. Diese Situation heizt die öffentliche Diskussion und die parlamentarische Auseinandersetzung an. Einige CDU-Abgeordnete unter der Führung von Ernst Benda (geb. 1925) und die SPD-Fraktion fordern eine Verlängerung oder Aufhebung der Verjährungsfrist.

Sie heben hervor, dass es sich bei der Entscheidung in erster Linie um eine politisch-moralische handle, die über allen Erwägungen juristischer Art stehe. Bundesjustizminister Ewald Bucher (1914-1991) hält dagegen eine rückwirkende Änderung der Verjährungsfrist für eine Gefährdung der Rechtssicherheit. Der nach langen Debatten gefundene, am 25. März verabschiedete Kompromiss löst das Problem nicht endgültig. Nach erneuter Diskussion hebt der Bundestag am 26. Juni 1969 die Verjährung für Völkermord schließlich ganz auf, 1979 wird Mord von jeglicher Verjährungsfrist ausgenommen.

(ahw) © Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland

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