1945-49

 

Entstehung zweier deutscher Staaten: Traditionen des Grundgesetzes

Druckschrift: Die Grundrechte des deutschen Volkes, 1848/49
Graphik: Ansicht der Paulskirche, 1848/49
Plakat: Versicherungsbaum, 1909

Das Grundgesetz definiert die Bundesrepublik Deutschland als demokratischen, föderalen und sozialen Rechtsstaat. Wichtige Erfahrungen der deutschen Geschichte fließen in das Grundgesetz mit ein.
Gleich zu Beginn stehen die Grundrechte: In 19 Artikeln sind sie formuliert. Nach dem vorausgegangenen Unrechtsstaat des "Dritten Reiches" wird dadurch ihre besondere Bedeutung betont. Die Grundrechte gewähren dem Einzelnen unmittelbar geltende und einklagbare Rechte gegen die Staatsgewalt.

Nach dem Grundgesetz ist die Bundesrepublik eine parlamentarische Demokratie, in der alle Gewalt vom Volke ausgeht. Sie wird dem Parlament nur für die Dauer einer Wahlperiode übertragen. Der Föderalismus ist ein weiteres zentrales Element des Grundgesetzes und beruht auf deutschen Traditionen. Von jeher spielten die regionalen Eigenarten und Gewalten eine große Rolle in Deutschland. Auch das Kaiserreich und die Weimarer Republik waren Bundesstaaten.

In der Bundesrepublik Deutschland haben die Länder eigene Verfassungen und Hoheitsrechte und wirken über den Bundesrat an der Gesetzgebung des Bundes mit. Durch den Föderalismus sollen auch Machtkonzentrationen verhindert werden.
Das Grundgesetz bezeichnet die Bundesrepublik als sozialen Rechtsstaat und unterstreicht damit die Bedeutung von sozialer Gerechtigkeit. Das seit 1883 aufgebaute System staatlicher Versicherungen wird deshalb von der Bundesrepublik Deutschland fortgeführt und weiterentwickelt.
Ebenfalls festgeschrieben im Grundgesetz ist das Schwarz-Rot-Gold der Bundesflagge. Die schon von der Weimarer Republik verwendeten Farben gehen auf die nationale und liberale Freiheitsbewegung des 19. Jahrhunderts zurück.

(ag) © Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland

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