1945-49 |
Entstehung zweier deutscher Staaten: Traditionen des Grundgesetzes |
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Das Grundgesetz
definiert die Bundesrepublik Deutschland als demokratischen, föderalen
und sozialen Rechtsstaat. Wichtige Erfahrungen der deutschen Geschichte
fließen in das Grundgesetz mit ein. Nach dem Grundgesetz ist die Bundesrepublik eine parlamentarische Demokratie, in der alle Gewalt vom Volke ausgeht. Sie wird dem Parlament nur für die Dauer einer Wahlperiode übertragen. Der Föderalismus ist ein weiteres zentrales Element des Grundgesetzes und beruht auf deutschen Traditionen. Von jeher spielten die regionalen Eigenarten und Gewalten eine große Rolle in Deutschland. Auch das Kaiserreich und die Weimarer Republik waren Bundesstaaten. In der Bundesrepublik Deutschland haben die Länder eigene Verfassungen und Hoheitsrechte und wirken über den Bundesrat an der Gesetzgebung des Bundes mit. Durch den Föderalismus sollen auch Machtkonzentrationen verhindert werden. (ag) © Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland |