Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 18. April 1951 (Auszüge)

 

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER KRONPRINZ VON BELGIEN, DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, IHRE KÖNIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE, IN DER ERWÄGUNG, daß der Weltfriede nur durch schöpferische, den drohenden Gefahren angemessene Anstrengungen gesichert werden kann, IN DER ÜBERZEUGUNG, daß der Beitrag, den ein organisiertes und lebendiges Europa für die Zivilisation leisten kann, zur Aufrechterhaltung friedlicher Beziehungen unerläßlich ist, IN DEM BEWUSSTSEIN, daß Europa nur durch Leistungen, die zunächst eine tatsächliche Verbundenheit schaffen, und durch die Errichtung gemeinsamer Grundlagen für die wirtschaftliche Entwicklung aufgebaut werden kann, IN DEM BEMÜHEN, durch die Ausweitung ihrer Grundproduktion zur Hebung des Lebensstandarts und zum Fortschritt der Werke des Friedens beizutragen, ENTSCHLOSSEN, an die Stelle der jahrhundertealten Rivalitäten einen Zusammenschluß ihrer wesentlichen Interessen zu setzen, durch die Errichtung einer wirtschaftlichen Gemeinschaft den ersten Grundstein für eine weitere und vertiefte Gemeinschaft unter Völkern zu legen, die lange Zeit durch blutige Auseinandersetzungen entzweit waren, und die institutionellen Grundlagen zu schaffen, die einem nunmehr allen gemeinsamen Schicksal die Richtung weisen können, HABEN BESCHLOSSEN, eine Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl zu gründen, und zu diesem Zweck Bevollmächtigte bestellt: DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND: Herrn Dr. Konrad ADENAUER, Bundeskanzler und Bundesminister des Auswärtigen; SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER KRONPRINZ VON BELGIEN: Herrn Paul VAN ZEELAND, Minister für Auswärtige Angelegenheiten, Herrn Joseph MEURICE, Minister für den Außenhandel; DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK: Herrn Robert SCHUMAN, Minister für Auswärtige Angelegenheiten; DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK: Herrn Carlo SFORZA, Minister für Auswärtige Angelegenheiten; IHRE KÖNIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG: Herrn Joseph BECH, Minister für Auswärtige Angelegenheiten; IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE: Herrn Dirk Udo STIKKER, Minister für Auswärtige Angelegenheiten, Herrn Johannes Roelof Maria VAN DEN BRINK, Wirtschaftsminister;

DIE nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten die folgenden Bestimmungen vereinbart haben.

Titel I Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

Artikel 1

Durch diesen Vertrag begründen die Hohen Vertragschließenden Teile unter sich eine Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl; sie beruht auf einem gemeinsamen Markt, verfolgt gemeinsame Ziele und hat gemeinsame Organe.

Artikel 2

Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl ist dazu berufen, im Einklang mit der Gesamtwirtschaft der Mitgliedstaaten und auf der Grundlage eines gemeinsamen Marktes, wie er in Artikel 4 näher bestimmt ist, zur Ausweitung der Wirtschaft, zur Steigerung der Beschäftigung und zur Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten beizutragen. Die Gemeinschaft hat in fortschreitender Entwicklung die Voraussetzungen zu schaffen, die von sich aus die rationellste Verteilung der Erzeugung auf dem höchsten Leistungsstande sichern; sie hat hierbei dafür zu sorgen, daß keine Unterbrechung in der Beschäftigung eintritt, und zu vermeiden, daß im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten tiefgreifende und anhaltende Störungen hervorgerufen werden.

Artikel 3

Die Organe der Gemeinschaft haben im Rahmen der jedem von ihnen zugewiesenen Befugnisse und im gemeinsamen Interesse

  1. auf eine geordnete Versorgung des gemeinsamen Marktes unter Berücksichtigung des Bedarfs dritter Länder zu achten;
  2. allen in vergleichbarer Lage befindlichen Verbrauchern des gemeinsamen Marktes gleichen Zugang zu der Produktion zu sichern;
  3. auf die Bildung niedrigster Preise dergestalt zu achten, daß diese Preise nicht eine Erhöhung der von denselben Unternehmen bei anderen Geschäften angewandten Preise oder der Gesamtheit der Preise während eines anderen Zeitabschnittes zur Folge haben; hierbei sind die erforderlichen Abschreibungen zu ermöglichen und den hereingenommenen Kapitalien normale Verzinsungsmöglichkeiten zu bieten;
  4. darauf zu achten, daß Voraussetzungen erhalten bleiben, die einen Anreiz für die Unternehmen bieten, ihr Produktionspotential auszubauen und zu verbessern und eine Politik rationeller Ausnutzung der natürlichen Hilfsquellen unter Vermeidung von Raubbau zu verfolgen;
  5. auf eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeiter hinzuwirken, die es erlaubt, diese Bedingungen im Rahmen der Fortschritte in jeder der zu ihrem Aufgabenkreis gehörenden Industrien einander anzugleichen;
  6. die Entwicklung des zwischenstaatlichen Austausches zu fördern und dafür zu sorgen, daß bei den Preisen auf den auswärtigen Märkten angemessene Grenzen eingehalten werden;
  7. die geordnete Ausweitung und Modernisierung der Erzeugung sowie die Verbesserung der Qualität in einer Weise zu fördern, die jede Schutzmaßnahme gegen Konkurrenzindustrien ausschließt, es sei denn, daß sie durch eine von diesen Unternehmen oder zu ihren Gunsten vorgenommene unzulässige Handlung gerechtfertigt ist.

Artikel 4

Als unvereinbar mit dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl werden innerhalb der Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags aufgehoben und untersagt:

  1. Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sowie mengenmäßige Beschränkungen des Warenverkehrs;
  2. Maßnahmen oder Praktiken, die eine Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Käufern oder Verbrauchern herbeiführen, insbesondere hinsichtlich der Preis- und Lieferbedingungen und der Beförderungstarife, sowie Maßnahmen oder Praktiken, die den Käufer an der freien Wahl seines Lieferanten hindern;
  3. von den Staaten bewilligte Subventionen oder Beihilfen oder von ihnen auferlegte Sonderlasten, in welcher Form dies auch immer geschieht;
  4. einschränkende Praktiken, die auf eine Aufteilung oder Ausbeutung der Märkte abzielen.

Artikel 5

Die Gemeinschaft erfüllt ihre Aufgabe unter den in diesem Vertrag vorgesehenen Bedingungen durch begrenzte Eingriffe. Zu diesem Zweck

  • erhellt und erleichtert sie das Handeln der Beteiligten dadurch, daß sie Auskünfte einholt, für Beratungen sorgt und allgemeine Ziele bestimmt;
  • stellt sie den Unternehmen Finanzierungsmittel für ihre Investitionen zur Verfügung und beteiligt sich an den Lasten der Anpassung;
  • sorgt sie für Schaffung, Aufrechterhaltung und Beachtung normaler Wettbewerbsbedingungen und greift in die Erzeugung und den Markt nur dann direkt ein, wenn es die Umstände erfordern;
  • gibt sie die Gründe für ihr Handeln bekannt und ergreift die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Beachtung der Bestimmungen dieses Vertrags zu gewährleisten.
Die Organe der Gemeinschaft erledigen diese Aufgaben mit einem möglichst kleinen Verwaltungsapparat in enger Zusammenarbeit mit den Beteiligten.

Artikel 6

Die Gemeinschaft hat Rechtspersönlichkeit. Im zwischenstaatlichen Verkehr hat die Gemeinschaft die für die Durchführung ihrer Aufgaben und Erreichung ihrer Ziele erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit. Die Gemeinschaft hat in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen dieses Staates zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie klagen und verklagt werden. Die Gemeinschaft wird durch ihre Organe im Rahmen ihrer Befugnisse vertreten.

TITEL II Die Organe der Gemeinschaft

Artikel 7

Die Organe der Gemeinschaft sind: die HOHE BEHÖRDE, im folgenden als ,,Kommission'' bezeichnet;
die GEMEINSAME VERSAMMLUNG, im folgenden als ,,Europäisches Parlament'' bezeichnet;
der BESONDERE MINISTERRAT, im folgenden als ,,Rat'' bezeichnet;
der GERICHTSHOF;
der RECHNUNGSHOF. Der Kommission steht ein Beratender Ausschuß zur Seite.

[...]

TITEL III Wirtschafts- und Sozialbestimmungen

KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 46

Die Kommission kann jederzeit die Regierungen, die verschiedenen Beteiligten (Unternehmen, Arbeitnehmer, Verbraucher und Händler) und ihre Verbände ebenso wie Sachverständige anhören. Die Unternehmen, die Arbeitnehmer, die Verbraucher und Händler und ihre Verbände sind berechtigt, der Kommission zu den sie angehenden Fragen Anregungen oder Bemerkungen jeder Art vorzulegen. Um entsprechend den Aufgaben der Gemeinschaft allen Beteiligten Hinweise für ihre Tätigkeit zu geben und um ihr eigenes Handeln nach Maßgabe dieses Vertrags zu bestimmen, hat die Kommission im Benehmen mit den obengenannten Stellen:

  1. Marktentwicklung und Preistendenzen fortlaufend zu untersuchen;
  2. in regelmäßigen Zeitabständen Programme für Erzeugung, Verbrauch, Ausfuhr und Einfuhr unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung aufzustellen; diese Programme dienen als Hinweis;
  3. in regelmäßigen Zeitabständen allgemeine Ziele für die Modernisierung, die Orientierung der Fabrikation auf lange Sicht und die Ausweitung der Produktionskapazität anzugeben;
  4. sich auf Antrag der beteiligten Regierungen an der Untersuchung darüber zu beteiligen, welche Möglichkeiten bestehen, die durch die Marktentwicklung oder die technische Umgestaltung freigewordenen Arbeitskräfte in den bestehenden Industrien oder in neu zu schaffenden Arbeitsplätzen wiederzubeschäftigen;
  5. die Auskünfte einzuholen, die zur Beurteilung der Verbesserungsmöglichkeiten für die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeiterschaft in den zu ihrem Aufgabenkreis gehörenden Industrien und zur Beurteilung der Gefahren erforderlich sind, die diese Lebensbedingungen bedrohen.

Die Kommission veröffentlicht nach Vorlage beim Beratenden Ausschuß die allgemeinen Ziele und die Programme. Die Kommission kann die obenerwähnten Untersuchungen und Auskünfte veröffentlichen.

Artikel 47

Die Kommission kann die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte einholen. Sie kann die erforderlichen Nachprüfungen vornehmen lassen. Die Kommission ist verpflichtet, Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht bekanntzugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über die Unternehmen, die ihre Geschäftsbeziehungen oder ihre Kostenelemente betreffen. Mit dieser Einschränkung hat die Kommission alle Angaben zu veröffentlichen, die für die Regierungen oder alle anderen Beteiligten von Nutzen sein können. Die Kommission kann gegen Unternehmen, die sich ihren Verpflichtungen aus den in Anwendung dieses Artikels erlassenen Entscheidungen entziehen oder wissentlich falsche Auskünfte erteilen, Geldbußen bis zum Höchstbetrag von 1 v. H. des Jahresumsatzes und Zwangsgelder bis zum Höchstbetrag von 5 v. H. des durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag des Verzugs festsetzen. Hat ein Unternehmen dadurch einen Schaden erlitten, daß die Kommission das Berufsgeheimnis verletzt hat, so kann es bei dem Gerichtshof nach Maßgabe von Artikel 40 Klage auf Schadensersatz erheben.

Artikel 48

Das Recht der Unternehmen, Verbände zu bilden, wird durch diesen Vertrag nicht berührt. Die Mitgliedschaft bei diesen Verbänden ist freiwillig. Sie können jede Tätigkeit ausüben, die zu den Bestimmungen dieses Vertrages oder zu den Entscheidungen oder Empfehlungen der Kommission nicht im Widerspruch steht. In allen Fällen, in denen dieser Vertrag die Anhörung des Beratenden Ausschusses vorschreibt, ist jeder Verband berechtigt, der Kommission innerhalb der von ihr festgesetzten Fristen die Bemerkungen seiner Mitglieder zu der beabsichtigten Maßnahme zuzuleiten. Um die erforderlichen Auskünfte zu erlangen und um die Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben zu erleichtern, soll sich die Kommission der Erzeugerverbände bedienen, vorausgesetzt, daß diese die berufenen Vertreter der Arbeitnehmer und Verbraucher an ihren leitenden Organen oder an den bei ihnen gebildeten beratenden Ausschüssen beteiligen oder daß sie in ihrer Organisation mit anderen Mitteln einen ausreichenden Platz für die Geltendmachung der Interessen der Arbeitnehmer und Verbraucher einräumen. Die im vorstehenden Absatz genannten Verbände sind verpflichtet, über ihre Tätigkeit der Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Auskünfte zu erteilen. Die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bemerkungen und die aufgrund des Absatzes 4 erteilten Auskünfte werden von den Verbänden gleichfalls der beteiligten Regierung mitgeteilt.

[...]

Artikel 97

Dieser Vertrag gilt für die Dauer von fünfzig Jahren vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an.

[...]

Artikel 98

Jeder europäische Staat kann einen Antrag auf Beitritt zu diesem Vertrag stellen. Der Antrag ist an den Rat zurichten, der nach Stellungnahme der Hohen Behörde einstimmig Beschluß faßt und ebenfalls einstimmig die Bedingungen für den Beitritt festsetzt. Der Beitritt wird mit dem Tage des Eingangs der Beitrittsurkunde bei der Regierung wirksam, bei welcher der Vertrag hinterlegt ist.

[...]

Artikel 100

Dieser Vertrag ist in einem einzigen Exemplar verfaßt, das in den Archiven der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird; diese übersendet den Regierungen der anderen Unterzeichnerstaaten eine beglaubigte Abschrift des Vertrages. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt und ihn mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Paris, am achtzehnten April neunzehnhunderteinundfünfzig.

Konrad Adenauer
Paul van Zeeland
J. Meurice
Robert Schuman
Sforza
Joseph Bech
Stikker
van den Brink

Quelle: BGBl. 1952 II S. 448-475
Politisches Archiv des Auswärtigen Amts, Vertragsarchiv

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