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Zu Artikel 3:
Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik kommen überein, eine Kommission
aus Beauftragten der Regierungen beider Staaten zu bilden. Sie wird die Markierung der zwischen den beiden
Staaten bestehenden Grenze überprüfen und, soweit erforderlich, erneuern oder ergänzen sowie die
erforderlichen Dokumentationen über den Grenzverlauf erarbeiten. Gleichermaßen wird sie zur Regelung
sonstiger mit dem Grenzverlauf im Zusammenhang stehender Probleme, zum Beispiel der Wasserwirtschaft, der
Energieversorgung und der Schadensbekämpfung, beitragen.
Die Kommission nimmt nach Unterzeichnung des Vertrages ihre Arbeit auf.
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Quelle: Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung
vom 8. November 1972, Nr. 155, S. 1842-1844
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