Begründung für die Abberufung des Herrn Professor Dr. R. Havemann von seiner Funktion als Leiter der Arbeitsstelle für Photochemie der Forschungsgemeinschaft der DAW, 23.12.1965

 

Nach den in dem Abberufungsbescheid vom 23. d. M. angeführten gesetzlichen Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik ist ein Arbeitsrechtsverhältnis durch Berufung (staatlicher Hoheitsakt) zu begründen, wenn es sich um die Übertragung einer Funktion handelt, die für die Erfüllung der betreffenden staatlichen Aufgaben und die Weiterentwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung besondere Bedeutung hat. Hierzu gehören nach § 5, Abs. 1 der Institutsrahmenordnung der Forschungsgemeinschaft der Deutschen Akademie der Wissenschaften vom 7. Mai 1963 ("Beschlüsse und Mitteilungen" der DAW Nr. 5/63 S. 33) die Funktionen der Direktoren und Leiter der Institute und Einrichtungen der Forschungsgemeinschaft der DAW. Die Institutsleiter sind - wie alle Betriebsleiter und leitenden Mitarbeiter - Beauftragte der Arbeiter- und Bauernmacht (§ 8 des Gesetzbuches der Arbeit) und stehen damit in einem besonderen Verantwortungs- und Vertrauensverhältnis zur Deutschen Demokratischen Republik. Jeder von ihnen trägt als Leiter eines Kollektivs von Mitarbeitern zugleich eine hohe Verantwortung für deren fachliche und politisch-ideologische Erziehung. Das setzt eine eigene positive Einstellung gegenüber der Staats- und Gesellschaftsordnung der DDR voraus.
Nachdem Ihnen durch Beschluß des Kuratoriums der Forschungsgemeinschaft vom 17. März 1960 die Leitung der Arbeitsstelle für Photochemie übertragen worden war, habe ich mit Schreiben vom 8. April 1964 Ihre Berufung zum Leiter dieser Arbeitsstelle auf hauptamtlicher Grundlage mit Wirkung vom 1. April 1964 bestätigt. Daran wurde die Erwartung geknüpft, daß Sie - nach Ihrer fristlosen Entlassung aus dem Hochschulbereich - keine weiteren unsere Gesellschaft schädigenden Handlungen unternehmen und sich mit ganzer Kraft Ihren Aufgaben als Leiter der Arbeitsstelle für Photochemie in loyaler Haltung unserem Staat und seiner Politik gegenüber widmen würden. Die Leitung der Akademie hat hierauf vertraut und gemeinsam mit Ihnen die wissenschaftlichen Aufgaben sowie die personellen und materiellen Voraussetzungen für die Tätigkeit Ihrer Arbeitsstelle festgelegt.
In der Folgezeit haben Sie jedoch das in Sie gesetzte Vertrauen mehrfach gröblich verletzt. Sie haben Ihre verantwortungslosen Beziehungen zu westdeutschen Publizisten fortgesetzt, zur Verbreitung Ihrer gegen die Deutsche Demokratische Republik gerichteten Angriffe erneut westdeutsche Publikationsorgane benutzt und die Hetze gegen die Deutsche Demokratische Republik gefördert, obwohl deshalb bereits disziplinarische Maßnahmen gegen Sie getroffen werden mußten.
Nachdem Sie bereits im Juni 1964 durch die Veröffentlichung eigener Vorlesungen und Vorträge von einem westdeutschen Verlag prinzipielle Veränderungen in der Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik propagiert hatten, haben Sie Ihrer Funktion als Leiter einer wissenschaftlichen Akademieeinrichtung in den letzten Tagen selbst dadurch vollends die Grundlage entzogen, daß Sie in der westdeutschen Zeitschrift "Der Spiegel" einen Artikel publiziert haben, der mit ihren dienstlichen Pflichten in keiner Weise mehr zu vereinbaren ist. Sie wenden sich in diesen Ausführungen gegen die nationale und demokratische Politik der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und gegen die von ihr vertretene Verurteilung des Verbots der KPD und sprechen sich für die Gründung einer neuen kommunistischen Partei Ihrer Vorstellung aus. Sie greifen darin ferner entscheidende politische Grundlagen der Staats- und Gesellschaftsordnung in der Deutschen Demokratischen Republik an.
Mit dieser Handlungsweise haben Sie die Basis für Ihre Berufung bewußt zerstört und die weitere Ausübung Ihrer Funktion als Leiter der Arbeitsstelle für Photochemie der Forschungsgemeinschaft der Deutschen Akademie der Wissenschaften unmöglich gemacht.
Durch die mit Schreiben vom 23. d. M. ausgesprochene Abberufung wird das zwischen der Deutschen Akademie der Wissenschaften und Ihnen bestehende Arbeitsrechtsverhältnis mit Ablauf des 23. Dezember 1965 aufgelöst. Von diesem Zeitpunkt ab ist nach § 2 Abs. 3 der Verordnung vom 15. Juni 1961 über das Verfahren bei der Berufung und Abberufung von Werktätigen (GBI II S. 235) der mit Ihnen am 28. April 1964 geschlossene Einzelvertrag unwirksam.
Zu Ihrer Abberufung ist nach § 5 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Juni 1961 innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Bekanntgabe der Einspruch an das Geschäftsführende Präsidium der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu Berlin zulässig. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung des Geschäftsführenden Präsidiums ist endgültig. Die Konfliktkommissionen und die Gerichte sind für die Entscheidung von Streitigkeiten über Abberufungen nicht zuständig (§ 5 Abs. 3 der Verordnung vom 15. Juni 1961). Berlin, den 23. Dezember 1965
Prof. Dr. H. Klare

Quelle: AAW, Leitung, Personalia, 161, Bl. 3-5.
Zit.n.: Silvia Müller, Bernd Florath (Hg.): Die Entlassung. Robert Havemann und die Akademie der Wissenschaften 1965/66, Berlin 1996, S. 135-136.

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