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Nach den in dem Abberufungsbescheid vom 23. d. M. angeführten gesetzlichen
Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik ist ein Arbeitsrechtsverhältnis durch
Berufung (staatlicher Hoheitsakt) zu begründen, wenn es sich um die Übertragung einer
Funktion handelt, die für die Erfüllung der betreffenden staatlichen Aufgaben und die
Weiterentwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung besondere Bedeutung hat. Hierzu
gehören nach § 5, Abs. 1 der Institutsrahmenordnung der Forschungsgemeinschaft der
Deutschen Akademie der Wissenschaften vom 7. Mai 1963 ("Beschlüsse und Mitteilungen"
der DAW Nr. 5/63 S. 33) die Funktionen der Direktoren und Leiter der Institute und
Einrichtungen der Forschungsgemeinschaft der DAW. Die Institutsleiter sind - wie alle
Betriebsleiter und leitenden Mitarbeiter - Beauftragte der Arbeiter- und Bauernmacht (§ 8 des
Gesetzbuches der Arbeit) und stehen damit in einem besonderen Verantwortungs- und
Vertrauensverhältnis zur Deutschen Demokratischen Republik. Jeder von ihnen trägt als
Leiter eines Kollektivs von Mitarbeitern zugleich eine hohe Verantwortung für deren
fachliche und politisch-ideologische Erziehung. Das setzt eine eigene positive Einstellung
gegenüber der Staats- und Gesellschaftsordnung der DDR voraus.
Nachdem Ihnen durch Beschluß des Kuratoriums der Forschungsgemeinschaft vom 17. März
1960 die Leitung der Arbeitsstelle für Photochemie übertragen worden war, habe ich mit
Schreiben vom 8. April 1964 Ihre Berufung zum Leiter dieser Arbeitsstelle auf
hauptamtlicher Grundlage mit Wirkung vom 1. April 1964 bestätigt. Daran wurde die
Erwartung geknüpft, daß Sie - nach Ihrer fristlosen Entlassung aus dem Hochschulbereich -
keine weiteren unsere Gesellschaft schädigenden Handlungen unternehmen und sich mit
ganzer Kraft Ihren Aufgaben als Leiter der Arbeitsstelle für Photochemie in loyaler Haltung
unserem Staat und seiner Politik gegenüber widmen würden. Die Leitung der Akademie hat
hierauf vertraut und gemeinsam mit Ihnen die wissenschaftlichen Aufgaben sowie die
personellen und materiellen Voraussetzungen für die Tätigkeit Ihrer Arbeitsstelle festgelegt.
In der Folgezeit haben Sie jedoch das in Sie gesetzte Vertrauen mehrfach gröblich verletzt.
Sie haben Ihre verantwortungslosen Beziehungen zu westdeutschen Publizisten fortgesetzt,
zur Verbreitung Ihrer gegen die Deutsche Demokratische Republik gerichteten Angriffe
erneut westdeutsche Publikationsorgane benutzt und die Hetze gegen die Deutsche
Demokratische Republik gefördert, obwohl deshalb bereits disziplinarische Maßnahmen
gegen Sie getroffen werden mußten.
Nachdem Sie bereits im Juni 1964 durch die Veröffentlichung eigener Vorlesungen und
Vorträge von einem westdeutschen Verlag prinzipielle Veränderungen in der
Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik propagiert hatten, haben Sie
Ihrer Funktion als Leiter einer wissenschaftlichen Akademieeinrichtung in den letzten Tagen
selbst dadurch vollends die Grundlage entzogen, daß Sie in der westdeutschen Zeitschrift
"Der Spiegel" einen Artikel publiziert haben, der mit ihren dienstlichen Pflichten in keiner
Weise mehr zu vereinbaren ist. Sie wenden sich in diesen Ausführungen gegen die nationale
und demokratische Politik der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und gegen
die von ihr vertretene Verurteilung des Verbots der KPD und sprechen sich für die Gründung
einer neuen kommunistischen Partei Ihrer Vorstellung aus. Sie greifen darin ferner
entscheidende politische Grundlagen der Staats- und Gesellschaftsordnung in der Deutschen
Demokratischen Republik an.
Mit dieser Handlungsweise haben Sie die Basis für Ihre Berufung bewußt zerstört und die
weitere Ausübung Ihrer Funktion als Leiter der Arbeitsstelle für Photochemie der
Forschungsgemeinschaft der Deutschen Akademie der Wissenschaften unmöglich gemacht.
Durch die mit Schreiben vom 23. d. M. ausgesprochene Abberufung wird das zwischen der
Deutschen Akademie der Wissenschaften und Ihnen bestehende Arbeitsrechtsverhältnis mit
Ablauf des 23. Dezember 1965 aufgelöst. Von diesem Zeitpunkt ab ist nach § 2 Abs. 3 der
Verordnung vom 15. Juni 1961 über das Verfahren bei der Berufung und Abberufung von
Werktätigen (GBI II S. 235) der mit Ihnen am 28. April 1964 geschlossene Einzelvertrag
unwirksam.
Zu Ihrer Abberufung ist nach § 5 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Juni 1961 innerhalb von 14
Tagen nach ihrer Bekanntgabe der Einspruch an das Geschäftsführende Präsidium der
Deutschen Akademie der Wissenschaften zu Berlin zulässig. Der Einspruch hat keine
aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung des Geschäftsführenden Präsidiums ist endgültig.
Die Konfliktkommissionen und die Gerichte sind für die Entscheidung von Streitigkeiten über
Abberufungen nicht zuständig (§ 5 Abs. 3 der Verordnung vom 15. Juni 1961).
Berlin, den 23. Dezember 1965
Prof. Dr. H. Klare
Quelle: AAW, Leitung, Personalia, 161, Bl. 3-5.
Zit.n.: Silvia Müller, Bernd Florath (Hg.): Die Entlassung. Robert Havemann und die Akademie der Wissenschaften
1965/66, Berlin 1996, S. 135-136.
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