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Die Regierungschefs der Länder haben in einer Besprechung mit dem Bundeskanzler am 28.1.1972 auf Vorschlag
der Ständigen Konferenz der Innenminister der Länder die folgenden Grundsätze beschlossen:
- Nach den Beamtengesetzen in Bund und Ländern
- darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr
dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
- sind Beamte verpflichtet, sich aktiv innerhalb und außerhalb des Dienstes für die Erhaltung dieser Grundordnung
einzusetzen. Es handelt sich hierbei um zwingende Vorschriften.
- Jeder Einzelfall muß für sich geprüft und entschieden werden. Von folgenden Grundsätzen ist dabei auszugehen:
- Bewerber
- Ein Bewerber, der verfassungsfeindliche Aktivitäten entwickelt,
wird nicht in den öffentlichen Dienst eingestellt.
- Gehört ein Beamter einer Organisation an, die verfassungsfeindliche
Ziele verfolgt, so begründet diese Mitgliedschaft Zweifel daran, ob
er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten
wird. Diese Zweifel rechtfertigen in der Regel eine Ablehnung des
Einstellungsantrages.
- Beamte
Erfüllt ein Beamter durch Handlungen oder wegen seiner Mitgliedschaft
in einer Organisation verfassungsfeindlicher Zielsetzung die Anforderungen
des § 35 Beamtenrechtsrahmengesetz nicht, aufgrund derer er verpflichtet
ist, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung im Sinne des GG zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten,
so hat der Dienstherr aufgrund des jeweils ermittelten Sachverhaltes die
gebotenen Konsequenzen zu ziehen und insbesondere zu prüfen, ob die Entfernung
des Beamten aus dem Dienst anzustreben ist
- Für Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst gelten entsprechend den jeweiligen tarifvertraglichen Bestimmungen dieselben Grundsätze.
Quelle: Ministerialblatt Nordrhein-Westfalen 1972, S. 342
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