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Die Hohen Vertragschließenden Seiten
eingedenk ihrer Verantwortung für die Erhaltung des Friedens,
in dem Bestreben, einen Beitrag zur Entspannung und Sicherheit in Europa zu leisten,
in dem Bewußtsein, daß die Unverletzlichkeit der Grenzen und die Achtung der
territorialen Integrität und der Souveränität aller Staaten in Europa in ihren gegenwärtigen
Grenzen eine grundlegende Bedingung für den Frieden sind,
in der Erkenntnis, daß sich daher
die beiden deutschen Staaten in ihren Beziehungen der Androhung oder Anwendung von Gewalt zu enthalten haben,
ausgehend von den historischen Gegebenheiten und unbeschadet
der unterschiedlichen Auffassungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zu grundsätzlichen Fragen, darunter zur nationalen Frage,
geleitet von dem Wunsch, zum Wohle der Menschen in den beiden deutschen Staaten die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zu schaffen, sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik entwickeln
normale gutnachbarliche Beziehungen zueinander auf der Grundlage der Gleichberechtigung.
Artikel 2
Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik werden sich von
den Zielen und Prinzipien leiten lassen, die in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegt
sind, insbesondere der souveränen Gleichheit aller Staaten, der Achtung der Unabhängigkeit,
Selbständigkeit und territorialen Integrität, dem Selbstbestimmungsrecht, der Wahrung der
Menschenrechte und der Nichtdiskriminierung.
Artikel 3
Entsprechend der Charta der Vereinten Nationen werden die Bundesrepublik Deutschland und
die Deutsche Demokratische Republik ihre Streitfragen ausschließlich mit friedlichen Mitteln
lösen und sich der Drohung mit Gewalt oder der Anwendung von Gewalt enthalten.
Sie bekräftigen die Unverletzlichkeit der zwischen ihnen bestehenden Grenze jetzt und in der
Zukunft und verpflichten sich zur uneingeschränkten Achtung ihrer territorialen Integrität.
Artikel 4
Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik gehen davon
aus, daß keiner der beiden Staaten den anderen international vertreten oder in seinem Namen
handeln kann.
Artikel 5
Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik werden
friedliche Beziehungen zwischen den europäischen Staaten fordern und zur Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa beitragen.
Sie unterstützen die Bemühungen um eine
Verminderung der Streitkräfte und Rüstungen in Europa, ohne daß dadurch Nachteile für die
Sicherheit der Beteiligten entstehen dürfen.
Die Bundesrepublik Deutschland und die
Deutsche Demokratische Republik werden mit dem Ziel einer allgemeinen und vollständigen
Abrüstung unter wirksamer internationaler Kontrolle der internationalen Sicherheit dienende
Bemühungen um Rüstungsbegrenzung und Abrüstung, insbesondere auf dem Gebiet der
Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen, unterstützen.
Artikel 6
Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik gehen von dem
Grundsatz aus, daß die Hoheitsgewalt jedes der beiden Staaten sich auf sein Staatsgebiet
beschränkt. Sie respektieren die Unabhängigkeit und Selbständigkeit jedes der beiden Staaten
in seinen inneren und äußeren Angelegenheiten.
Artikel 7
Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik erklären ihre
Bereitschaft, im Zuge der Normalisierung ihrer Beziehungen praktische und humanitäre
Fragen zu regeln. Sie werden Abkommen schließen, um auf der Grundlage dieses Vertrages
und zum beiderseitigen Vorteil die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft, der
Wissenschaft und Technik, des Verkehrs, des Rechtsverkehrs, des Post- und
Fernmeldewesens, des Gesundheitswesens, der Kultur, des Sports, des Umweltschutzes und
auf anderen Gebieten zu entwickeln und zu fördern. Einzelheiten sind in dem Zusatzprotokoll
geregelt.
Artikel 8
Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik werden ständige
Vertretungen austauschen. Sie werden am Sitz der jeweiligen Regierung errichtet.
Die praktischen Fragen, die mit der Einrichtung der Vertretungen zusammenhängen, werden
zusätzlich geregelt.
Artikel 9
Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik stimmen darin
überein, daß durch diesen Vertrag die von ihnen früher abgeschlossenen oder sie betreffenden
zweiseitigen und mehrseitigen internationalen Verträge und Vereinbarungen nicht berührt
werden.
Artikel 10
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation und tritt am Tage nach dem Austausch entsprechender
Noten in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der Hohen Vertragschließenden Seiten
diesen Vertrag unterzeichnet.
GESCHEHEN in Berlin am 21.12.1972, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Egon Bahr
Für die Deutsche Demokratische Republik
Michael Kohl
Quelle: Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung vom 8. November 1972, Nr. 155, S. 1842-1844
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