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Die Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, die am 3.
Juli 1973 in Helsinki eröffnet und vom 18. September 1973 bis zum 21. Juli
1975 in Genf fortgesetzt wurde, fand ihren Abschluss in Helsinki am 1. August
1975 durch die Hohen Vertreter Belgiens, Bulgariens, Dänemarks, der Deutschen
Demokratischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, Finnlands, Frankreichs,
Griechenlands, des Heiligen Stuhls, Irlands, Islands, Italiens, Jugoslawiens,
Kanadas, Liechtensteins, Luxemburgs, Maltas, Monacos, der Niederlande, Norwegens,
Österreichs, Polens, Portugals, Rumäniens, San Marinos, Schwedens,
der Schweiz, Spaniens, der Tschechoslowakei, der Türkei, Ungarns, der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs, der
Vereinigten Staaten von Amerika und Zyperns.
[...]
Fragen der Sicherheit in Europa
Die Teilnehmerstaaten der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit
in Europa
[. . .]
haben folgendes angenommen:
1. a) Erklärung über die Prinzipien, die die Beziehungen der Teilnehmerstaaten leiten
Die Teilnehmerstaaten,
Unter Bekräftigung ihrer Verpflichtung zu Frieden, Sicherheit und Gerechtigkeit und zur
stetigen Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit;
In der Erkenntnis, dass diese Verpflichtung, die das Interesse und die Bestrebungen
der Völker widerspiegelt, für jeden Teilnehmerstaat eine durch Erfahrungen
aus der Vergangenheit erhöhte Verantwortung in Gegenwart und Zukunft darstellt;
Unter Bekräftigung ihrer vollen und aktiven Unterstützung für die Vereinten Nationen und für
die Stärkung ihrer Rolle und Wirksamkeit bei der Festigung des internationalen Friedens
sowie der internationalen Sicherheit und Gerechtigkeit und bei der Förderung der Lösung
internationaler Probleme sowie bei der Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen und der
Zusammenarbeit zwischen den Staaten, soweit sie als Mitglieder der Vereinten Nationen dazu
gehalten sind und im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen;
In Bekundung ihrer einmütigen Zustimmung zu den Prinzipien, die unten aufgeführt sind und
die mit der Charta der Vereinten Nationen übereinstimmen, sowie ihres einmütigen Willens,
bei der Anwendung dieser Prinzipien in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen
der Charta der Vereinten Nationen zu handeln;
Erklären ihre Entschlossenheit, die folgenden Prinzipien, die alle von
grundlegender Bedeutung sind und ihre gegenseitigen Beziehungen leiten, ein
jeder in seinen Beziehungen zu allen anderen Teilnehmerstaaten, ungeachtet ihrer
politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Systeme, als auch ihrer Größe,
geographischen Lage oder ihres wirtschaftlichen Entwicklungsstandes, zu achten
und in die Praxis umzusetzen:
I. Souveräne Gleichheit, Achtung der Souveränität innewohnenden Rechte
Die Teilnehmerstaaten werden gegenseitig ihre souveräne Gleichheit und Individualität sowie
alle ihrer Souveränität innewohnenden und von ihr umschlossenen Rechte achten,
einschließlich insbesondere des Rechtes eines jeden Staates auf rechtliche Gleichheit, auf
territoriale Integrität sowie auf Freiheit und politische Unabhängigkeit. Sie werden ebenfalls
das Recht jedes anderen Teilnehmerstaates achten, sein politisches, soziales, wirtschaftliches
und kulturelles System frei zu wählen und zu entwickeln sowie sein Recht, seine Gesetze und
Verordnungen zu bestimmen.
Im Rahmen des Völkerrechts haben alle Teilnehmerstaaten gleiche Rechte
und Pflichten. Sie werden das Recht jedes anderen Teilnehmerstaates achten,
seine Beziehungen zu anderen Staaten im Einklang mit dem Völkerrecht und
im Geiste der vorliegenden Erklärung zu bestimmen und zu gestalten, wie
er es wünscht. Sie sind der Auffassung, dass ihre Grenzen, in Übereinstimmung
mit dem Völkerrecht, durch friedliche Mittel und durch Vereinbarung verändert
werden können. Sie haben ebenfalls das Recht, internationalen Organisationen
anzugehören oder nicht anzugehören, Vertragspartei bilateraler oder
multilateraler Verträge zu sein oder nicht zu sein, einschließlich
des Rechtes, Vertragspartei eines Bündnisses zu sein oder nicht zu sein;
desgleichen haben sie das Recht auf Neutralität.
II. Enthaltung von der Androhung oder Anwendung von Gewalt
Die Teilnehmerstaaten werden sich in ihren gegenseitigem Beziehungen sowie in ihren
internationalen Beziehungen im allgemeinen der Androhung oder Anwendung von Gewalt,
die gegen die territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit irgendeines Staates
gerichtet oder auf irgendeine andere Weise mit den Zielen der Vereinten Nationen und mit der
vorliegenden Erklärung unvereinbar ist, enthalten. Die Geltendmachung von Erwägungen zur
Rechtfertigung eines gegen dieses Prinzip verstoßenden Rückgriffs auf die Androhung oder
Anwendung von Gewalt ist unzulässig.
Die Teilnehmerstaaten werden sich dementsprechend jeglicher Handlung enthalten, die eine
Gewaltandrohung oder eine direkte oder indirekte Gewaltanwendung gegen einen anderen
Teilnehmerstaat darstellt. Sie werden sich gleichermaßen jeglicher Gewaltmanifestation, die
den Zweck hat, einen anderen Teilnehmerstaat zum Verzicht auf die volle Ausübung seiner
souveränen Rechte zu bewegen, enthalten. Sie werden sich ebenso in ihren gegenseitigen
Beziehungen jeglicher gewaltsamen Repressalie enthalten. Keine solche Androhung oder
Anwendung von Gewalt wird als Mittel zur Regelung von Streitfällen oder von Fragen, die zu
Streitfällen zwischen ihnen führen können, verwendet werden.
III. Unverletzlichkeit der Grenzen
Die Teilnehmerstaaten betrachten gegenseitig alle ihre Grenzen sowie die Grenzen aller
Staaten in Europa als unverletzlich und werden deshalb jetzt und in der Zukunft keinen
Anschlag auf diese Grenzen verüben. Dementsprechend werden sie sich auch jeglicher
Forderung oder Handlung enthalten, sich eines Teiles oder des gesamten Territoriums
irgendeines Teilnehmerstaates zu bemächtigen.
IV. Territoriale Integrität der Staaten
Die Teilnehmerstaaten werden die territoriale Integrität eines jeden Teilnehmerstaates achten.
Dementsprechend werden sie sich jeder mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der
Vereinten Nationen unvereinbaren Handlung gegen die territoriale Integrität, politische
Unabhängigkeit oder Einheit eines jeden Teilnehmerstaates enthalten, insbesondere jeder
derartigen Handlung, die eine Androhung oder Anwendung von Gewalt darstellt.
Die Teilnehmerstaaten werden ebenso davon Abstand nehmen, das Territorium eines jeden
anderen Teilnehmerstaates zum Gegenstand einer militärischen Besetzung oder anderer
direkter oder indirekter Gewaltmaßnahmen unter Verletzung des Völkerrechts oder zum
Gegenstand der Aneignung durch solche Maßnahmen oder deren Androhung zu machen.
Keine solche Besetzung oder Aneignung wird als rechtmäßig anerkannt werden.
V. Friedliche Regelung von Streitfallen
Die Teilnehmerstaaten werden Streitfälle zwischen ihnen mit friedlichen
Mitteln auf solche Weise regeln, dass der internationale Frieden und die internationale
Sicherheit sowie die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden. Sie werden bestrebt
sein, nach Treu und Glauben und im Geiste der Zusammenarbeit eine rasche und
gerechte Lösung auf der Grundlage des Völkerrechts zu erreichen.
Zu diesem Zweck werden sie Mittel wie Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich,
Schiedsspruch, gerichtliche Regelung oder andere friedliche Mittel eigener Wahl verwenden,
einschließlich jedes Streitregelungsverfahrens, auf das sich die beteiligten Parteien vor
Entstehen des Streitfalles geeinigt haben.
Sollte sich durch keines der vorgenannten friedlichen Mittel eine Lösung erzielen lassen,
werden die an einem Streitfall beteiligten Parteien weiterhin nach einem gegenseitig zu
vereinbarenden Weg zur friedlichen Regelung des Streitfalles suchen.
Teilnehmerstaaten, die Parteien eines zwischen ihnen bestehenden Streitfalles
sind, sowie alle anderen Teilnehmerstaaten werden sich jeder Handlung enthalten,
welche die Lage in einem solchen Maße verschärfen konnte, dass die
Erhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit gefährdet
und dadurch eine friedliche Regelung des Streitfalles erschwert wird.
VI. Nichteinmischung in innere Angelegenheiten
Die Teilnehmerstaaten werden sich ungeachtet ihrer gegenseitigen Beziehungen jeder
direkten oder indirekten, individuellen oder kollektiven Einmischung in die inneren oder
äußeren Angelegenheiten enthalten, die in die innerstaatliche Zuständigkeit eines anderen
Teilnehmerstaates fallen.
Sie werden sich dementsprechend jeder Form der bewaffneten Intervention oder der
Androhung einer solchen Intervention gegen einen anderen Teilnehmerstaat enthalten. Sie
werden sich gleichermaßen unter allen Umständen jeder militärischen wie auch politischen,
wirtschaftlichen oder sonstigen Zwangsmaßnahme enthalten, die darauf gerichtet ist, ihrem
eigenen Interesse die Ausübung der Rechte eines anderen Teilnehmerstaates, die dessen
Souveränität innewohnen, unterzuordnen und sich damit Vorteile irgendwelcher Art zu
verschaffen. Dementsprechend werden sie sich unter anderem der direkten oder indirekten
Unterstützung terroristischer Tätigkeiten oder subversiver oder anderer Tätigkeiten enthalten,
die auf den gewaltsamen Umsturz des Regimes eines anderen Teilnehmerstaates gerichtet
sind.
VII. Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Einschließlich der Gedanken-,
Gewissens-, Religions- oder Überzeugungsfreiheit
Die Teilnehmerstaaten werden die Menschenrechte und Grundfreiheiten Einschließlich der
Gedanken-, Gewissens-, Religions- oder Überzeugungsfreiheit für alle ohne Unterschied der
Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion achten.
Sie werden die wirksame Ausübung der zivilen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen,
kulturellen sowie der anderen Rechte und Freiheiten, die sich alle aus der dem Menschen
innewohnenden Würde ergeben und für seine freie und volle Entfaltung wesentlich sind,
fördern und ermutigen.
In diesem Rahmen werden die Teilnehmerstaaten die Freiheit des Individuums anerkennen
und achten, sich allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu einer Religion oder einer
Überzeugung in Übereinstimmung mit dem, was sein Gewissen ihm gebietet, zu bekennen
und sie auszuüben.
Die Teilnehmerstaaten, auf deren Territorium nationale Minderheiten bestehen,
werden das Recht von Personen, die zu solchen Minderheiten gehören, auf
Gleichheit vor dem Gesetz achten; sie werden ihnen jede Möglichkeit für
den tatsächlichen Genuss der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewähren
und werden auf diese Weise ihre berechtigten Interessen in diesem Bereich schützen.
Die Teilnehmerstaaten anerkennen die universelle Bedeutung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten, deren Achtung ein wesentlicher Faktor für den Frieden, die Gerechtigkeit
und das Wohlergehen ist, die ihrerseits erforderlich sind, um die Entwicklung
freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen ihnen sowie zwischen
allen Staaten zu gewährleisten.
Sie werden diese Rechte und Freiheiten in ihren gegenseitigen Beziehungen stets achten und
sich einzeln und gemeinsam, auch in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, bemühen,
die universelle und wirksame Achtung dieser Rechte und Freiheiten zu fördern. Sie bestätigen
das Recht des Individuums, seine Rechte und Pflichten auf diesem Gebiet zu kennen und
auszuüben.
Auf dem Gebiet der Menschenrechte und Grundfreiheiten werden die Teilnehmerstaaten in
Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und mit
der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte handeln. Sie werden ferner ihre
Verpflichtungen erfüllen, wie diese festgelegt sind in den internationalen Erklärungen und
Abkommen auf diesem Gebiet, soweit sie an sie gebunden sind, darunter auch in den
Internationalen Konventionen über die Menschenrechte.
VIII. Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker
Die Teilnehmerstaaten werden die Gleichberechtigung der Völker und ihr
Selbstbestimmungsrecht achten, indem sie jederzeit in Übereinstimmung mit den Zielen und
Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und den einschlägigen Normen des
Völkerrechts handeln, einschließlich jener, die sich auf die territoriale Integrität der Staaten
beziehen.
Kraft des Prinzips der Gleichberechtigung und des Selbstbestimmungsrechts der Völker
haben alle Völker jederzeit das Recht, in voller Freiheit, wann und wie sie es wünschen, ihren
inneren und äußeren politischen Status ohne äußere Einmischung zu bestimmen und ihre
politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung nach eigenen Wünschen zu
verfolgen.
Die Teilnehmerstaaten bekräftigen die universelle Bedeutung der Achtung und der wirksamen
Ausübung der Gleichberechtigung und des Selbstbestimmungsrechts der Völker für die
Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen ihnen sowie zwischen allen Staaten;
sie erinnern auch an die Bedeutung der Beseitigung jeglicher Form der Verletzung dieses
Prinzips.
IX. Zusammenarbeit zwischen den Staaten
Die Teilnehmerstaaten werden ihre Zusammenarbeit miteinander und mit allen Staaten in
allen Bereichen gemäß den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen
entwickeln. Bei der Entwicklung ihrer Zusammenarbeit werden die Teilnehmerstaaten
besonderes Gewicht auf die Bereiche legen, so wie sie im Rahmen der Konferenz über
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa festgelegt sind, wobei jeder von ihnen seinen
Beitrag unter Bedingungen voller Gleichheit leistet.
Sie werden sich bei der Entwicklung ihrer Zusammenarbeit als Gleiche bemühen,
gegenseitiges Verständnis und Vertrauen, freundschaftliche und gutnachbarliche
Beziehungen untereinander, internationalen Frieden, internationale Sicherheit
und Gerechtigkeit zu fördern. Sie werden sich gleichermaßen bemühen,
bei der Entwicklung ihrer Zusammenarbeit das Wohlergehen der Völker zu
verbessern und zur Erfüllung ihrer Wünsche beizutragen, unter anderem
durch die Vorteile, die sich aus größerer gegenseitiger Kenntnis
sowie dem Fortschritt und den Leistungen im wirtschaftlichen, wissenschaftlichen,
technischen, sozialen, kulturellen und humanitären Bereich ergeben. Sie
werden Schritte zur Förderung von Bedingungen unternehmen, die den Zugang
aller zu diesen Vorteilen begünstigen; sie werden das Interesse aller berücksichtigen,
insbesondere das Interesse der Entwicklungsländer in der ganzen Welt, Unterschiede
im Stand der wirtschaftlichen Entwicklung zu verringern. Sie bestätigen,
dass Regierungen, Institutionen, Organisationen und Personen eine relevante
und positive Rolle zukommt, zur Erreichung dieser Ziele ihrer Zusammenarbeit
beizutragen.
Sie werden bei der Verstärkung ihrer Zusammenarbeit wie oben dargelegt, danach streben,
engere Beziehungen untereinander auf einer verbesserten und dauerhafteren Grundlage zum
Nutzen der Völker zu entwickeln.
X. Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen nach Treu und Glauben
Die Teilnehmerstaaten werden ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen nach Treu und Glauben
erfüllen, und zwar jene Verpflichtungen, die sich aus den allgemein anerkannten Grundsätzen
und Regeln des Völkerrechts ergeben, wie auch jene Verpflichtungen, die sich aus mit dem
Völkerrecht übereinstimmenden Verträgen oder sonstigen Abkommen, deren Vertragspartei
sie sind, ergeben.
Bei der Ausübung ihrer souveränen Rechte, einschließlich des
Rechtes, ihre Gesetze und Verordnungen zu bestimmen, werden sie ihren rechtlichen
Verpflichtungen aus dem Völkerrecht entsprechen; sie werden ferner die
Bestimmungen der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit
in Europa gebührend berücksichtigen und durchführen.
Die Teilnehmerstaaten bestätigen, dass im Falle eines Widerspruchs zwischen
den Verpflichtungen der Mitglieder der Vereinten Nationen aus der Charta der
Vereinten Nationen und ihren Verpflichtungen aus irgendeinem Vertrag oder sonstigen
internationalen Abkommen ihre Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen
gemäß ihrem Artikel 103 Vorrang haben.
Alle die vorstehend aufgeführten Prinzipien sind von grundlegender Bedeutung und werden
folglich gleichermaßen und vorbehaltlos angewendet, wobei ein jedes von ihnen unter
Beachtung der anderen ausgelegt wird.
Die Teilnehmerstaaten erklären ihre Entschlossenheit, diese Prinzipien, so wie sie in der
vorliegenden Erklärung dargelegt sind, voll in allen Aspekten in ihren gegenseitigem
Beziehungen und ihrer Zusammenarbeit zu achten und anzuwenden, um jedem
Teilnehmerstaat die Vorteile zu sichern, die sich aus der Achtung und der Anwendung dieser
Prinzipien durch alle ergeben.
Indem die Teilnehmerstaaten die vorstehenden Prinzipien gebührend berücksichtigen,
insbesondere den ersten Satz des zehnten Prinzips, "Erfüllung völkerrechtlicher
Verpflichtungen nach Treu und Glauben", stellen sie fest, dass die vorliegende
Erklärung weder ihre Rechte und Verpflichtungen noch die diesbezüglichen
Verträge und Abkommen und Abmachungen berührt.
Die Teilnehmerstaaten geben der Überzeugung Ausdruck, dass die Achtung
dieser Prinzipien die Entwicklung normaler und freundschaftlicher Beziehungen
und den Fortschritt der Zusammenarbeit zwischen ihnen auf allen Gebieten fördern
wird.
Ferner geben sie der Überzeugung Ausdruck, dass die Achtung dieser Prinzipien
die Entwicklung politischer Kontakte zwischen ihnen begünstigen wird, die
ihrerseits zum besseren Verständnis ihrer Standpunkte und Auffassungen
beitragen würde.
Die Teilnehmerstaaten erklären ihre Absicht, ihre Beziehungen zu allen anderen Staaten im
Geiste der in dieser Erklärung enthaltenen Prinzipien zu gestalten.
[. . .]
Zusammenarbeit in humanitären und anderen Bereichen
[. . .]
1. Menschliche Kontakte
Die Teilnehmerstaaten
[. . .]
Drücken ihre Absicht aus, nunmehr zur Durchführung des Folgenden zu
schreiten:
a) Kontakte und regelmäßige Begegnungen auf der Grundlage familiärer Bindungen
Um die weitere Entwicklung von Kontakten auf der Grundlage familiärer Bindungen zu
fördern, werden die Teilnehmerstaaten Gesuche auf Reisen wohlwollend prüfen mit dem Ziel,
Personen zu erlauben, in ihr Territorium zeitweilig und, wenn gewünscht, regelmäßig
einzureisen oder aus ihm auszureisen, um Mitglieder ihrer Familien zu besuchen.
Gesuche auf zeitweilige Besuchsreisen zum Zweck von Begegnungen mit Mitgliedern
ihrer Familien werden ohne Unterschied hinsichtlich des Herkunfts- oder Bestimmungslandes
behandelt werden; bestehende Bestimmungen hinsichtlich Reisedokumenten und Visa
werden in diesem Geiste angewendet werden. Die Ausstellung und Ausgabe solcher
Dokumente und Visa werden innerhalb vernünftiger Fristen erfolgen; Dringlichkeitsfälle
- wie ernste Erkrankung oder Todesfall - werden mit Vorrang behandelt werden.
Sie werden die Schritte unternehmen, welche notwendig sein können, um zu
gewährleisten, dass die Gebühren für amtliche Reisedokumente
und Visa annehmbar sind.
Sie bestätigen, dass die Einreichung eines Gesuchs betreffend Kontakte
auf der Grundlage familiärer Bindungen zu keiner Veränderung der Rechte
und Pflichten des Gesuchstellers oder seiner Familienmitglieder führen
wird.
b) Familienzusammenführung
Die Teilnehmerstaaten werden in positivem und humanitärem Geist Gesuche von Personen
behandeln, die mit Angehörigen ihrer Familie zusammengeführt werden möchten, unter
besonderer Beachtung von Gesuchen dringenden Charakters - wie solche, die von kranken
oder alten Personen eingereicht werden.
Sie werden Gesuche in diesem Bereich so zügig wie möglich behandeln.
Sie werden, wo notwendig, die im Zusammenhang mit diesen Gesuchen erhobenen
Gebühren verringern, um sicherzustellen, dass sie gemäßigt sind.
Gesuche betreffend Familienzusammenführung, denen nicht stattgegeben wird,
können auf entsprechender Ebene erneut eingereicht werden; sie werden von
den Behörden des Aufenthaltslandes beziehungsweise des Aufnahmelandes in
angemessen kurzen Zeitabständen von neuem geprüft; unter diesen Umständen
werden Gebühren nur im Falle der Genehmigung des Gesuchs erhoben.
Personen, deren Gesuchen betreffend Familienzusammenführung stattgegeben wurde, können
ihr Haushaltsgut und ihre persönliche Habe mitführen oder versenden; zu diesem Zwecke
werden die Teilnehmerstaaten alle in den bestehenden Vorschriften enthaltenen
Möglichkeiten nutzen. Solange Angehörige derselben Familien nicht zusammengeführt sind,
können Begegnungen und Kontakte zwischen ihnen entsprechend den Modalitäten für
Kontakte auf der Grundlage familiärer Bindungen stattfinden.
Die Teilnehmerstaaten werden die Bemühungen der Gesellschaften des Roten Kreuzes und
des Roten Halbmondes unterstützen, die sich mit den Problemen der
Familienzusammenführung befassen.
Sie bestätigen, dass die Einreichung eines Gesuchs betreffend Familienzusammenführung
zu keiner Veränderung der Rechte und Pflichten des Gesuchstellers oder
seiner Familienmitglieder führen wird.
Der aufnehmende Teilnehmerstaat wird angemessene Sorge tragen hinsichtlich der
Arbeitsbeschaffung für Personen aus anderen Teilnehmerstaaten, die in diesem
Staat im Rahmen der Familienzusammenführung mit dessen Bürgern ständigen
Wohnsitz nehmen, und darauf achten, dass ihnen die gleichen Möglichkeiten
der Bildung, medizinischen Betreuung und sozialen Sicherheit wie den eigenen
Bürgern gewahrt werden.
c) Eheschließung zwischen Bürgern verschiedener Staaten
Die Teilnehmerstaaten werden wohlwollend und auf der Grundlage humanitärer Erwägungen
Gesuche auf Bewilligung der Aus- oder Einreise von Personen prüfen, die beschlossen haben,
einen Bürger aus einem anderen Teilnehmerstaat zu heiraten. Die Bearbeitung und Ausgabe
der Dokumente, die zu den oben genannten Zwecken und für die Eheschließung erforderlich
sind, wird in Übereinstimmung mit den Bestimmungen erfolgen, die für die
Familienzusammenführung angenommen wurden. Bei der Behandlung von Gesuchen bereits
verheirateter Ehegatten aus verschiedenen Teilnehmerstaaten, es ihnen und den
minderjährigen Kindern aus ihrer Ehe zu ermöglichen, ihren Wohnsitz in einen Staat zu
verlegen, in dem einer von ihnen normalerweise ansässig ist, werden die Teilnehmerstaaten
ebenfalls die Bestimmungen anwenden, die für die Familienzusammenführung angenommen wurden.
d) Reisen aus persönlichen oder beruflichen Gründen
Die Teilnehmerstaaten beabsichtigen, Möglichkeiten für umfassenderes Reisen ihrer Bürger
aus persönlichen oder beruflichen Gründen zu entwickeln; zu diesem Zweck beabsichtigen sie
insbesondere:
- schrittweise die Verfahren für die Aus- und Einreise zu vereinfachen und flexibel zu handhaben,
- die Vorschriften für Ortsveränderungen von Bürgern aus den anderen Teilnehmerstaaten auf
ihrem Territorium flexibler zu gestalten, unter gebührender Berücksichtigung von Sicherheitserfordernissen.
Sie werden sich bemühen, die Gebühren für Visa und amtliche Reisedokumente, wo
notwendig, schrittweise zu senken. Sie beabsichtigen, gegebenenfalls Mittel - einschließlich,
sobald angebracht, des Abschlusses von multilateralen oder bilateralen Konsularkonventionen
oder anderer einschlägiger Abkommen oder Absprachen - zu erwägen zur Verbesserung von
Vereinbarungen über die Gewährung konsularischer Dienste, Einschließlich des rechtlichen
und konsularischen Beistands.
[. . .]
Quelle: Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung vom 15. August
1975, Nr. 102, S. 967-990
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