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(1)
Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2)
Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus
einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die
Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden
durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können
aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen
werden.
(3)
Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf
Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet
erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder
Behandlung stattfinden. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird,
solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch
verfolgt wird.
(4)
Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen,
die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt,
wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann
eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu
bestimmen.
(5)
Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtung aus dem Abkommen
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von
Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
Quelle: BGBI, S. 1002, eingefügt am 28. 6.1993
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