Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation, abgeschlossen in Marrakesch am 15. April 1994

 

Die Vertragsparteien dieses Abkommens - in der Erkenntnis, daß ihre Handels- und Wirtschaftsbeziehungen auf die Erhöhung des Lebensstandards, auf die Verwirklichung der Vollbeschäftigung, auf einen ständigen Zuwachs des Realeinkommens und der effektiven Nachfrage auf hohem Niveau sowie auf die Steigerung der Produktion und des Handels mit Waren und Dienstleistungen gerichtet sein sollen, wobei gleichzeitig die optimale Erschließung der Ressourcen der Welt im Einklang mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung möglich sein soll, im Hinblick auf den Schutz und die Erhaltung der Umwelt und auf den verstärkten Einsatz von Mitteln, die mit den ihrem jeweiligen wirtschaftlichen Entwicklungsstand entsprechenden Bedürfnissen und Bestrebungen vereinbar sind; in der Erkenntnis, daß es positiver Bemühungen bedarf, damit die Entwicklungsländer, insbesondere die am wenigsten entwickelten unter ihnen, einen Anteil am Wachstum des internationalen Handels erreichen, der den Erfordernissen ihrer wirtschaftlichen Entwicklung entspricht; in dem Wunsch, zur Verwirklichung dieser Ziele durch den Abschluß von Vereinbarungen beizutragen, die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen auf einen wesentlichen Abbau der Zölle und anderer Handelsschranken sowie auf die Beseitigung der Diskriminierung in den internationalen Handelsbeziehungen abzielen; entschlossen, ein integriertes, funktionsfähigeres und dauerhafteres multilaterales Handelssystem zu schaffen, welches das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen, die Ergebnisse früherer Liberalisierungsbemühungen und alle Ergebnisse der Uruguay-Runde einschließt; entschlossen, die fundamentalen Grundsätze dieses multilateralen Handelssystems zu wahren und die Verwirklichung seiner Ziele zu fördern - kommen wie folgt überein:

Art. I. Errichtung der Organisation Die Welthandelsorganisation (im folgenden «WTO» genannt) wird hiermit errichtet.

Art. II Wirkungsbereich der WTO 1. Die WTO bildet den gemeinsamen institutionellen Rahmen für die Regelung der Handelsbeziehungen zwischen ihren Mitgliedern in Fragen im Zusammenhang mit den Übereinkünften und den dazugehörigen Rechtsinstrumenten, die diesem Abkommen als Anhänge beigefügt sind. 2. Die als Anhänge 1, 2 und 3 beigefügten Übereinkünfte und die dazugehörigen Rechtsinstrumente (im folgenden «Multilaterale Handelsübereinkünfte» genannt) sind Bestandteil dieses Abkommens und für alle Mitglieder verbindlich. 3. Die als Anhang 4 beigefügten Übereinkünfte und die dazugehörigen Rechtsinstrumente (im folgenden «Plurilaterale Handelsübereinkünfte» genannt) sind für die Mitglieder, die sie angenommen haben, ebenfalls Teil dieses Abkommens und für diese Mitglieder verbindlich. Die Plurilateralen Handelsübereinkünfte begründen für die Mitglieder, die sie nicht angenommen haben, weder Pflichten noch Rechte. 4. Das als Anhang 1A beigefügte Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen von 1994 (im folgenden «GATT 1994» genannt) unterscheidet sich rechtlich von dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vom 30. Oktober l947 im Anhang zu der zum Abschluß der zweiten Tagung des Vorbereitungsausschusses der UNO-Konferenz über Handel und Beschäftigung angenommenen Schlussakte in seiner später berichtigten, geänderten oder modifizierten Fassung (im folgenden «GATT 1947» genannt).

Art. III Aufgaben der WTO 1. Die WTO fördert die Umsetzung, die Verwaltung und das Funktionieren dieses Abkommens und der Multilateralen Handelsübereinkünfte sowie die Verwirklichung ihrer Ziele und dient auch als Rahmen für die Umsetzung, die Verwaltung und das Funktionieren der Plurilateralen Handelsübereinkünfte. 2. Die WTO ist Forum für die zwischen ihren Mitgliedern geführten Verhandlungen über deren multilaterale Handelsbeziehungen in den Bereichen, die unter die diesem Abkommen als Anhänge beigefügten Übereinkünfte fallen. Die WTO kann ferner als Forum für andere zwischen den Mitgliedern geführte Verhandlungen über deren multilaterale Handelsbeziehungen und, je nach Beschluß der Ministerkonferenz, als Rahmen für die Umsetzung der Ergebnisse solcher Verhandlungen dienen. 3. Die WTO verwaltet die Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung (im folgenden «Streitbeilegungsvereinbarung» oder «DSU» genannt), die diesem Abkommen als Anhang 2 beigefügt ist. 4. Die WTO verwaltet den Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik (im folgenden «TPRM» genannt), der in Anhang 3 dieses Abkommens festgelegt ist. 5. Im Interesse einer kohärenteren Gestaltung der Weltwirtschaftspolitik arbeitet die WTO gegebenenfalls mit dem Internationalen Währungsfonds und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie deren Zweiganstalten zusammen.

Art. IV Aufbau der WTO 1. Eine Ministerkonferenz aus Vertretern aller Mitglieder tagt mindestens einmal alle zwei Jahre. Die Ministerkonferenz nimmt die Aufgaben der WTO wahr und trifft die dafür erforderlichen Maßnahmen. Die Ministerkonferenz ist befugt, auf Antrag eines Mitglieds und im Einklang mit den Beschlußfassungsbestimmungen dieses Abkommens und der jeweiligen Multilateralen Handelsübereinkünfte in allen unter eines dieser Übereinkommen fallenden Fragen Beschlüsse zu fassen. 2. Ein Generalrat aus Vertretern aller Mitglieder tritt bei Bedarf zusammen. In der Zeit zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz werden deren Aufgaben vom Generalrat übernommen. Der Generalrat nimmt ferner die Aufgaben wahr, die ihm aufgrund dieses Abkommens übertragen sind. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und genehmigt die Geschäftsordnungen der in Absatz 7 genannten Ausschüsse. 3. Der Generalrat tritt bei Bedarf zusammen, um die Aufgaben des in der Streitbeilegungsvereinbarung vorgesehenen Streitbeilegungsorgans wahrzunehmen. Das Streitbeilegungsorgan kann seinen eigenen Vorsitzenden haben und gibt sich die Geschäftsordnung, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben für notwendig hält. 4. Der Generalrat tritt bei Bedarf zusammen, um die Aufgaben des im TPRM vorgesehenen Organs zur Überprüfung der Handelspolitik wahrzunehmen. Das Organ zur Überprüfung der Handelspolitik kann seinen eigenen Vorsitzenden haben und gibt sich die Geschäftsordnung, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben für notwendig hält. 5. Es werden ein Rat für Warenverkehr, ein Rat für Dienstleistungshandel und ein Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (im folgenden «Rat für TRIPS» genannt) eingesetzt, die unter der allgemeinen Leitung des Generalrats tätig sind. Der Rat für Warenverkehr überwacht das Funktionieren der Multilateralen Handelsübereinkünfte in Anhang 1A. Der Rat für Dienstleistungshandel überwacht das Funktionieren des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (im folgenden «GATS» genannt). Der Rat für TRIPS überwacht das Funktionieren des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (im folgenden «TRIPS-Abkommen» genannt). Diese Räte nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen aufgrund der jeweiligen Übereinkünfte und vom Generalrat übertragen sind. Sie geben sich Geschäftsordnungen, die der Genehmigung durch den Generalrat bedürfen. An diesen Räten können die Vertreter aller Mitglieder teilnehmen. Diese Räte tagen, sooft es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 6. Der Rat für Warenverkehr, der Rat für Dienstleistungshandel und der Rat für TRIPS setzen nach Bedarf Nebenorgane ein. Die Nebenorgane geben sich Geschäftsordnungen, die der Zustimmung des jeweiligen Rates bedürfen. 7. Die Ministerkonferenz setzt einen Ausschuß für Handel und Entwicklung, einen Ausschuß für Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen und einen Ausschuß für Haushalt, Finanzen und Verwaltung ein. Die Ausschüsse nehmen die ihnen aufgrund dieses Abkommens sowie der Multilateralen Handelsübereinkünfte übertragenen Aufgaben sowie alle zusätzlichen Aufgaben, die ihnen der Generalrat überträgt, wahr. Der Ausschuß für Handel und Entwicklung prüft in regelmäßigen Abständen die besonderen Bestimmungen der Multilateralen Handelsübereinkünfte zugunsten der zur Gruppe der am wenigsten entwickelten Länder gehörenden Mitglieder und erstattet dem Generalrat Bericht, damit dieser geeignete Maßnahmen trifft. Die Ausschüsse stehen den Vertretern aller Mitglieder zur Teilnahme offen. 8. Die in den Plurilateralen Handelsübereinkünften vorgesehenen Organe nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen aufgrund dieser Übereinkünfte übertragen sind, und arbeiten innerhalb des institutionellen Rahmens der WTO. Sie unterrichten den Generalrat regelmäßig von ihrer Arbeit.

Art. V Beziehungen zu anderen Organisationen 1. Der Generalrat trifft geeignete Vereinbarungen im Hinblick auf eine wirksame Zusammenarbeit mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen, deren Aufgaben mit denen der WTO in Zusammenhang stehen. 2. Der Generalrat kann geeignete Vereinbarungen im Hinblick auf Konsultationen und Zusammenarbeit mit den Nichtregierungsorganisationen treffen, die sich mit Angelegenheiten befassen, die mit denen der WTO in Zusammenhang stehen.

Art. VI Sekretariat 1. Es wird ein Sekretariat der WTO eingerichtet (im folgenden «Sekretariat» genannt), das einem Generaldirektor untersteht. 2. Die Ministerkonferenz ernennt den Generaldirektor und legt Bestimmungen über die Befugnisse, die Aufgaben, das Dienstverhältnis und die Amtsdauer des Generaldirektors fest. 3. Der Generaldirektor ernennt die Mitglieder des Sekretariatspersonals und legt deren Aufgaben und Dienstverhältnis im Einklang mit den von der Ministerkonferenz erlassenen Bestimmungen fest. 4. Die Aufgaben des Generaldirektors und des Sekretariatspersonals haben ausschließlich internationalen Charakter. Bei der Erfüllung ihrer Pflichten dürfen der Generaldirektor und das Personal des Sekretariats Weisungen einer Regierung oder einer anderen WTO-fremden Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie unterlassen jedes Handeln, das mit ihrer Stellung als internationale Bedienstete unvereinbar ist. Die WTO-Mitglieder respektieren den internationalen Charakter der Aufgaben des Generaldirektors und des Personals des Sekretariats und versuchen nicht, diese bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beeinflussen.

Art. VII Haushalt und Beiträge 1. Der Generaldirektor legt dem Ausschuß für Haushalt, Finanzen und Verwaltung jährlich den Haushaltsvoranschlag und den Finanzbericht der WTO vor. Der Ausschuß für Haushalt, Finanzen und Verwaltung prüft den jährlichen Haushaltsvoranschlag und den jährlichen Finanzbericht und übermittelt dem Generalrat diesbezügliche Empfehlungen. Der jährliche Haushaltsvoranschlag bedarf der Genehmigung durch den Generalrat. 2. Der Ausschuss für Haushalt, Finanzen und Verwaltung schlägt dem Generalrat eine Finanzregelung vor, die Bestimmungen enthält über: a) den Verteilungsschlüssel für die Beiträge der Mitglieder zur Deckung der Ausgaben der WTO; b) die Maßnahmen, die gegenüber Mitgliedern zu treffen sind, die mit ihren Beiträgen im Rückstand sind. Die Finanzregelung beruht so weit wie möglich auf den Regeln und Verfahren des GATT 1947. 3. Der Generalrat verabschiedet die Finanzregelung und den jährlichen Haushaltsvoranschlag mit einer Mehrheit von drei Vierteln, die mehr als die Hälfte der WTO-Mitglieder einschließt. 4. Jedes WTO-Mitglied entrichtet umgehend den Beitrag, der nach der vom Generalrat verabschiedeten Finanzregelung seinem Anteil an den Ausgaben der WTO entspricht.

Art. VIII Rechtsstellung der WTO 1. Die WTO besitzt Rechtspersönlichkeit und erhält von jedem ihrer Mitglieder die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegebenenfalls erforderliche Rechtsfähigkeit zuerkannt. 2. Der WTO werden von jedem ihrer Mitglieder die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegebenenfalls erforderlichen Vorrechte und Immunitäten eingeräumt. 3. Den Bediensteten der WTO und den Vertretern der Mitglieder werden von jedem der Mitglieder die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der WTO erforderlichen Vorrechte und Immunitäten eingeräumt. 4. Die Vorrechte und Immunitäten, die ein Mitglied der WTO deren Bediensteten und den Vertretern ihrer Mitglieder einräumt, entsprechen den Vorrechten und Immunitäten, die in dem von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 21. November 1947 genehmigten Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Sonderorganisationen festgelegt sind. 5. Die WTO kann ein Sitzabkommen schließen.

Art. IX Beschlußfassung 1. Die WTO behält die im Rahmen des GATT l947 übliche Praxis der Beschlußfassung durch Konsens1 bei. Kommt ein Beschluß nicht durch Konsens zustande, so wird vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen über die betreffende Angelegenheit abgestimmt. Auf den Tagungen der Ministerkonferenz und des Generalrates verfügt jedes WTO-Mitglied über eine Stimme. In den Fällen, in denen die Europäischen Gemeinschaften ihr Stimmrecht ausüben, verfügen sie über eine Zahl von Stimmen, die der Zahl ihrer Mitgliedstaaten, die Mitglieder der WTO sind, entspricht2. Die Beschlüsse der Ministerkonferenz und des Generalrates ergehen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern dieses Abkommen oder die einschlägige Multilaterale Handelsübereinkunft keine anderslautenden Bestimmungen enthält3. 2. Die Ministerkonferenz und der Generalrat besitzen die ausschließliche Befugnis zur Auslegung dieses Abkommens und der Multilateralen Handelsübereinkünfte. Bei der Auslegung einer Multilateralen Handelsübereinkunft in Anhang 1 üben sie ihre Befugnis auf der Grundlage einer Empfehlung des Rates aus, der das Funktionieren der betreffenden Übereinkunft überwacht. Ein Auslegungsbeschluß wird mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder gefaßt. Dieser Absatz wird nicht in einer Weise angewendet, durch die die Bestimmungen des Artikels X über Änderungen ausgehöhlt würden. 3. Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Ministerkonferenz beschließen, ein Mitglied von einer seiner Verpflichtungen nach diesem Abkommen oder nach einer Multilateralen Handelsübereinkunft zu entbinden, sofern dieser Beschluß von drei Vierteln der Mitglieder gebilligt wird4. a) Ein Antrag auf Befreiung von Verpflichtungen nach diesem Abkommen wird der Ministerkonferenz zur Prüfung gemäß der Praxis der Beschlußfassung durch Konsens vorgelegt. Die Ministerkonferenz setzt für die Prüfung des Antrags eine Frist von höchstens 90 Tagen. Kommt innerhalb dieser Frist kein Konsens zustande, so bedarf ein Beschluß über die Gewährung einer Befreiung einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder5. b) Ein Antrag auf Befreiung von Verpflichtungen nach Multilateralen Handelsübereinkünften in den Anhängen 1A, 1B oder 1C sowie deren Anhängen wird zunächst dem Rat für Warenverkehr, dem Rat für Dienstleistungshandel oder dem Rat für TRIPS zur Prüfung innerhalb einer Frist von höchstens 90 Tagen vorgelegt. Nach Ablauf dieser Frist legt der zuständige Rat der Ministerkonferenz einen Bericht vor. 4. Ein Beschluß der Ministerkonferenz, mit dem eine Befreiung gewährt wird, nennt die außergewöhnlichen Umstände, die den Beschluß rechtfertigen, die Modalitäten und Bedingungen für die Anwendung der Befreiung sowie den Zeitpunkt, zu dem sie endet. Jede Befreiung, die für länger als ein Jahr gewährt wird, wird von der Ministerkonferenz spätestens ein Jahr nach der Gewährung und anschließend jedes Jahr bis zu ihrem Auslaufen geprüft. Bei jeder Prüfung stellt die Ministerkonferenz fest, ob die außergewöhnlichen Umstände, die die Befreiung gerechtfertigt hatten, noch gegeben sind und ob die mit der Befreiung verbundenen Modalitäten und Bedingungen eingehalten wurden. Aufgrund der jährlichen Prüfung kann die Ministerkonferenz die Befreiung verlängern, abändern oder aufheben. 5. Für Beschlüsse aufgrund einer Plurilateralen Handelsübereinkunft, einschließlich aller Beschlüsse über Auslegungen und Befreiungen, gelten die Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft.

Art. X Änderungen 1. Jedes WTO-Mitglied kann der Ministerkonferenz Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens oder der Multilateralen Handelsübereinkünfte in Anhang 1 vorlegen. Ferner können die in Artikel IV genannten Räte der Ministerkonferenz Vorschläge zur Änderung der jeweiligen Multilateralen Handelsübereinkunft in Anhang 1, deren Funktionieren sie jeweils überwachen, vorlegen. Sofern die Ministerkonferenz keinen längeren Zeitraum beschließt, wird innerhalb von 90 Tagen nach der förmlichen Vorlage des Vorschlags bei der Ministerkonferenz ein Beschluß der Ministerkonferenz, den Mitgliedern den Änderungsvorschlag zur Genehmigung vorzulegen, durch Konsens gefaßt. Sofern nicht die Absätze 2, 5 oder 6 zur Anwendung kommen, legt dieser Beschluß fest, ob die Absätze 3 oder 4 zur Anwendung kommen. Kommt ein Konsens zustande, so legt die Ministerkonferenz den Änderungsvorschlag unverzüglich den Mitgliedern zur Annahme vor. Kommt auf einer Tagung der Ministerkonferenz während der festgelegten Frist kein Konsens zustande, so beschließt die Ministerkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder, ob der Änderungsvorschlag den Mitgliedern zur Annahme vorzulegen ist. Vorbehaltlich der Absätze 2, 5 und 6 gilt Absatz 3 für die vorgeschlagene Änderung, es sei denn, die Ministerkonferenz beschließt mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder, daß Absatz 4 zur Anwendung kommt. 2. Änderungen dieses Artikels sowie der im folgenden aufgeführten Artikel treten nur mit Zustimmung aller Mitglieder in Kraft: Artikel IX dieses Abkommens;
Artikel 1 und II des GATT 1994;
Artikel II Absatz 1 des GATS;
Artikel 4 des TRIPS-Abkommens. 3. Andere als die in den Absätzen 2 und 6 genannten Änderungen dieses Abkommens oder der Multilateralen Handelsübereinkünfte in den Anhängen lA und lC, die zu einer Änderung der Rechte und Pflichten der Mitglieder führen, treten für die Mitglieder, die sie angenommen haben, in Kraft, sobald sie von zwei Dritteln der Mitglieder angenommen worden sind, und danach für jedes andere Mitglied nach Annahme durch dieses. Mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder kann die Ministerkonferenz beschließen, daß eine Änderung, die aufgrund dieses Absatzes in Kraft getreten ist, so gestaltet ist, daß es jedem Mitglied, das diese Änderung nicht innerhalb einer von der Ministerkonferenz jeweils festgesetzten Frist angenommen hat, freisteht, aus der WTO auszutreten oder mit Zustimmung der Ministerkonferenz weiterhin Mitglied zu bleiben. 4. Andere als die in den Absätzen 2 und 6 genannten Änderungen dieses Abkommens oder der Multilateralen Handelsübereinkünfte in den Anhängen 1A und 1C, die zu keiner Änderung der Rechte und Pflichten der Mitglieder führen, treten für alle Mitglieder in Kraft, sobald sie von zwei Dritteln der Mitglieder angenommen wurden. 5. Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes 2 treten Änderungen der Teile I, II und III des GATS sowie der jeweiligen Anhänge für die Mitglieder, die diese Änderungen angenommen haben, in Kraft, sobald sie von zwei Dritteln der Mitglieder angenommen wurden, und danach für jedes weitere Mitglied nach Annahme durch dieses. Mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder kann die Ministerkonferenz beschließen, daß eine Änderung, die aufgrund der vorstehenden Bestimmung in Kraft getreten ist, so gestaltet ist, daß es jedem Mitglied, das diese Änderung nicht innerhalb einer von der Ministerkonferenz jeweils festgesetzten Frist angenommen hat, freisteht, aus der WTO auszutreten oder mit Zustimmung der Ministerkonferenz weiterhin Mitglied zu bleiben. Änderungen der Teile IV, V und VI des GATS sowie der jeweiligen Anhänge treten für alle Mitglieder in Kraft, sobald sie von zwei Dritteln der Mitglieder angenommen wurden. 6. Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Artikels können Änderungen des TRIPS- Abkommens, die die in Artikel 71 Absatz 2 des TRIPS-Abkommens genannten Voraussetzungen erfüllen, von der Ministerkonferenz ohne weiteres förmliches Annahmeverfahren angenommen werden. 7. Jedes Mitglied, das eine Änderung dieses Abkommens oder einer Multilateralen Handelsübereinkunft in Anhang 1 annimmt, hinterlegt beim Generaldirektor der WTO innerhalb der von der Ministerkonferenz für die Annahme festgesetzten Frist eine Annahmeurkunde. 8. Jedes Mitglied der WTO kann der Ministerkonferenz einen Vorschlag zur Änderung der Multilateralen Handelsübereinkünfte in den Anhängen 2 und 3 vorlegen. Der Beschluß über die Annahme von Änderungen der Multilateralen Handelsübereinkunft in Anhang 2 wird durch Konsens gefaßt; die Änderungen treten für alle Mitglieder in Kraft, sobald sie von der Ministerkonferenz genehmigt sind. Beschlüsse über die Annahme von Änderungen der Multilateralen Handelsübereinkunft in Anhang 3 treten für alle Mitglieder in Kraft, sobald sie von der Ministerkonferenz genehmigt sind. 9. Auf Antrag der Mitglieder, die Vertragsparteien einer Handelsübereinkunft sind, kann die Ministerkonferenz die Einbeziehung dieser Übereinkunft in den Anhang 4 ausschließlich durch Konsens beschließen. Auf Antrag der Mitglieder, die Vertragsparteien einer der Plurilateralen Handelsübereinkünfte sind, kann die Ministerkonferenz die Streichung dieser Übereinkunft aus Anhang 4 beschließen. 10. Die Änderung einer Plurilateralen Handelsübereinkunft richtet sich nach den Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft.

Art. XI Gründungsmitglieder 1. Die Parteien, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens Vertragsparteien des GATT 1947 sind, und die Europäischen Gemeinschaften, die dieses Abkommen und die Multilateralen Handelsübereinkünfte annehmen und deren Listen mit Zugeständnissen und Verpflichtungen im Anhang des GATT 1994 beigefügt sind beziehungsweise deren Listen mit spezifischen Verpflichtungen im Anhang des GATS beigefügt sind, werden Gründungsmitglieder der WTO. 2. Die am wenigsten entwickelten Länder, die von den Vereinten Nationen als solche anerkannt sind, brauchen Verpflichtungen nur insoweit einzugehen und Zugeständnisse nur insoweit einzuräumen, als diese mit den jeweiligen Erfordernissen ihrer Entwicklung, ihrer Finanzen und ihres Handels oder mit ihren verwaltungsmäßigen und institutionellen Möglichkeiten vereinbar sind.

Art. XII Beitritt 1. Jeder Staat oder jedes gesonderte Zollgebiet, der beziehungsweise das in der Wahrnehmung seiner Außenhandelsbeziehungen und hinsichtlich der übrigen unter dieses Abkommen und die Multilateralen Handelsübereinkünfte fallenden Angelegenheiten völlige Handlungsfreiheit besitzt, kann diesem Abkommen unter Bedingungen beitreten, die zwischen ihm und der WTO zu vereinbaren sind. Der Beitritt gilt für dieses Abkommen und die in dessen Anhang enthaltenen Multilateralen Handelsübereinkünfte. 2. Beschlüsse über den Beitritt werden von der Ministerkonferenz gefaßt. Die Ministerkonferenz genehmigt das Abkommen über die Beitrittsbedingungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der WTO-Mitglieder. 3. Für den Beitritt zu einer Plurilateralen Handelsübereinkunft gelten die Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft.

Art. XIII Nichtanwendung der Multilateralen Handelsübereinkünfte zwischen einzelnen Mitgliedern 1. Dieses Abkommen und die als Anhänge 1 und 2 beigefügten Multilateralen Handelsübereinkünfte finden zwischen zwei Mitgliedern keine Anwendung, wenn eines der beiden Mitglieder zu dem Zeitpunkt, zu dem eines von ihnen Mitglied wird, der Anwendung seine Zustimmung versagt. 2. Gründungsmitglieder der WTO, die Vertragsparteien des GATT 1947 waren, können sich untereinander nur dann auf Absatz 1 berufen, wenn sie sich früher auf Artikel XXXV des GATT 1947 berufen haben und dieser Artikel zwischen diesen Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt Anwendung fand, zu dem dieses Abkommen für sie in Kraft tritt. 3. Absatz 1 findet zwischen einem Mitglied und einem anderen Mitglied, das gemäß Artikel XII beitritt, nur Anwendung, wenn das Mitglied, das der Anwendung des Abkommens seine Zustimmung versagt, dies der Ministerkonferenz notifiziert, bevor diese das Abkommen über die Beitrittsbedingungen genehmigt. 4. In Sonderfällen kann die Ministerkonferenz auf Antrag eines Mitglieds die Auswirkung dieses Artikels überprüfen und geeignete Empfehlungen aussprechen. 5. Die Nichtanwendung einer Plurilateralen Handelsübereinkunft zwischen Vertragsparteien der betreffenden Übereinkunft richtet sich nach den Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft.

Art. XIV Annahme, Inkrafttreten und Hinterlegung 1. Dieses Abkommen liegt den Vertragsparteien des GATT 1947 sowie den Europäischen Gemeinschaften, die gemäß Artikel XI dieses Abkommens Gründungsmitglieder der WTO werden können, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf. Die Annahme gilt für dieses Abkommen und die in dessen Anhang enthaltenen Multilateralen Handelsübereinkünfte. Dieses Abkommen und die in dessen Anhang enthaltenen Multilateralen Handelsübereinkünfte treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, den die Minister gemäß Absatz 3 der Schlußakte mit den Ergebnissen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde festlegen, und liegen während eines Zeitraums von zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt zur Annahme auf, sofern die Minister nichts anderes beschließen. Eine nach dem Inkrafttreten des Abkommens erfolgende Annahme tritt am dreißigsten Tag nach der Annahme in Kraft. 2. Ein Mitglied, das das Abkommen nach dessen Inkrafttreten annimmt, setzt die in den Multilateralen Handelsübereinkünften vorgesehenen Zugeständnisse und Verpflichtungen, die während eines Zeitraums, der mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt, umgesetzt werden müssen, so um, als habe es dieses Abkommen zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens angenommen. 3. Bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Wortlaut dieses Abkommens und der Multilateralen Handelsübereinkünfte beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT 1947 hinterlegt. Der Generaldirektor übermittelt jeder Regierung und den Europäischen Gemeinschaften, die dieses Abkommen angenommen haben, unverzüglich eine beglaubigte Ausfertigung dieses Abkommens sowie der Multilateralen Handelsübereinkünfte und notifiziert ihnen jede Annahme. Dieses Abkommen und die Multilateralen Handelsübereinkünfte sowie alle darin vorgenommenen Änderungen werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens beim Generaldirektor der WTO hinterlegt. 4. Für die Annahme und das Inkrafttreten einer Plurilateralen Handelsübereinkunft gelten die Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens werden diese Übereinkünfte beim Generaldirektor der WTO hinterlegt.

Art. XV Rücktritt 1. Jedes Mitglied kann von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt gilt sowohl für dieses Abkommen als auch für die Multilateralen Handelsübereinkünfte und wird nach Ablauf von sechs Monaten nach Eingang des Kündigungsschreibens beim Generaldirektor der WTO wirksam. 2. Für den Rücktritt von einer Plurilateralen Handelsübereinkunft gelten die Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft.

Art. XVI Sonstige Bestimmungen 1. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieses Abkommens oder der Multilateralen Handelsübereinkünfte gelten für die WTO die Beschlüsse, Verfahren und Gepflogenheiten der Vertragsparteien des GATT 1947 und der im Rahmen des GATT 1947 eingesetzten Organe. 2. Soweit möglich, wird das Sekretariat des GATT 1947 zum Sekretariat der WTO und übernimmt der Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT 1947 solange die Aufgaben des Generaldirektors der WTO, bis die Ministerkonferenz gemäß Artikel VI Absatz 2 dieses Abkommens einen Generaldirektor ernennt. 3. Bei Vorliegen eines Widerspruchs zwischen Bestimmungen dieses Abkommens und Bestimmungen einer der Multilateralen Handelsübereinkünfte sind die Bestimmungen dieses Abkommens maßgebend. 4. Jedes Mitglied gewährleistet die Übereinstimmung seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit seinen Verpflichtungen nach den im Anhang beigefügten Übereinkünften. 5. Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig. Vorbehalte zu den Multilateralen Handelsübereinkünften sind nur in dem in den Bestimmungen dieser Übereinkünfte vorgesehenen Ausmaß zulässig. Vorbehalte zu einer Plurilateralen Handelsübereinkunft richten sich nach den Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft. 6. Dieses Abkommen wird gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

Geschehen zu Marrakesch am 15. April 1994 in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Erläuterungen
Als «Staat» oder «Staaten» im Sinne dieses Abkommens und der Multilateralen Handelsübereinkünfte gelten auch alle gesonderten Zollgebiete, die Mitglieder der WTO sind. Wird in diesem Abkommen und in den Multilateralen Handelsübereinkünften ein Ausdruck in Verbindung mit dem Wort «national» oder «innerstaatlich» verwendet, so ist dieser Ausdruck im Falle eines gesonderten Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen so zu verstehen, daß er sich auf das Zollgebiet bezieht.

Fußnoten 1 Es wird davon ausgegangen, daß ein mit einer Angelegenheit befaßtes Organ einen Beschluß durch Konsens gefaßt hat, wenn kein in der Sitzung, in der der Beschluß ergeht, anwesendes Mitglied gegen den vorgeschlagenen Beschluß förmlich Einspruch erhebt. 2 Die Zahl der Stimmen der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten ist keinesfalls höher als die Zahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften. 3 Tagt der Generalrat in seiner Eigenschaft als Streitbeilegungsorgan, so werden seine Beschlüsse gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Streitbeilegungsvereinbarung gefaßt. 4 Ein Beschluß über die Befreiung von einer mit einer Übergangszeit oder einer gestaffelten Umsetzungsfrist verbundenen Verpflichtung, die das antragstellende Mitglied am Ende der betreffenden Übergangszeit oder Frist nicht erfüllt hat, kann nur einstimmig gefaßt werden. 5 Ein Beschluß über die Befreiung von einer mit einer Übergangszeit oder einer gestaffelten Umsetzungsfrist verbundenen Verpflichtung, die das antragstellende Mitglied am Ende der betreffenden Übergangszeit oder Frist nicht erfüllt hat, kann nur einstimmig gefaßt werden.

Liste der Anhänge Anhang 1 Anhang 1A: Multilaterale Handelsübereinkünfte
Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994
Übereinkommen über die Landwirtschaft
Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen
Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung
Übereinkommen über technische Handelshemmnisse
Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmaßnahmen
Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll-und Handelsabkommens 1994
Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll-und Handelsabkommens 1994
Übereinkommen über Kontrollen vor dem Versand
Übereinkommen über Ursprungsregeln
Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren
Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen
Übereinkommen über Schutzmaßnahmen Anhang 1B: Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen und Anhänge Anhang 1C: Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum Anhang 2 Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung Anhang 3 Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik Anhang 4 Plurilaterale Handelsübereinkünfte
Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen
Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
Internationale Übereinkunft über Milcherzeugnisse
Internationale Übereinkunft über Rindfleisch

Quelle: Internet-Seiten der Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

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