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"Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik -
ENTSCHLOSSEN, die Einheit Deutschlands in Frieden und Freiheit als gleichberechtigtes
Glied der Völkergemeinschaft in freier Selbstbestimmung zu vollenden,
AUSGEHEND VON DEM WUNSCH der Menschen in beiden Teilen Deutschlands,
gemeinsam in Frieden und Freiheit in einem rechtsstaatlich geordneten, demokratischen und
sozialen Bundesstaat zu leben,
IN DANKBAREM RESPEKT vor denen, die auf friedliche Weise der Freiheit zum
Durchbruch verholfen haben, die an der Aufgabe der Herstellung der Einheit Deutschlands
unbeirrt festgehalten haben und sie vollenden,
IM BEWUSSTSEIN der Kontinuität deutscher Geschichte und eingedenk der sich aus unserer
Vergangenheit ergebenden besonderen Verantwortung für eine demokratische Entwicklung in
Deutschland, die der Achtung der Menschenrechte und dem Frieden verpflichtet bleibt,
IN DEM BESTREBEN, durch die deutsche Einheit einen Beitrag zur Einigung Europas und
zum Aufbau einer europäischen Friedensordnung zu leisten, in der Grenzen nicht mehr
trennen und die allen europäischen Völkern ein vertrauensvolles Zusammenleben
gewährleistet,
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die Unverletzlichkeit der Grenzen und der territorialen
Integrität und Souveränität aller Staaten in Europa in ihren Grenzen eine grundlegende
Bedingung für den Frieden ist -
SIND ÜBEREINGEKOMMEN, einen Vertrag über die Herstellung der Einheit Deutschlands
mit den nachfolgenden Bestimmungen zu schließen:
Kapitel I
Wirkung des Beitritts
[...]
Artikel 2
Hauptstadt, Tag der Deutschen Einheit
(1) Hauptstadt Deutschlands ist Berlin. Die Frage des Sitzes von Parlament und Regierung
wird nach der Herstellung der Einheit Deutschlands entschieden.
(2) Der 3. Oktober ist als der Tag der Deutschen Einheit gesetzlicher Feiertag.
Kapitel II
Grundgesetz
Artikel 3
Inkrafttreten des Grundgesetzes
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt das Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S.
1481), in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem es bisher nicht galt, mit den sich
aus Artikel 4 ergebenden Änderungen in Kraft, soweit in diesem Vertrag nichts anderes
bestimmt ist.
[...]
Kapitel III
Rechtsangleichung
[...]
Artikel 10
Recht der Europäischen Gemeinschaft
(1) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts gelten in dem in Artikel 3 genannten Gebiet die
Verträge über die Europäischen Gemeinschaften nebst Änderungen und Ergänzungen sowie
die internationalen Vereinbarungen, Verträge und Beschlüsse, die in Verbindung mit diesen
Verträgen in Kraft getreten sind.
(2) Die auf der Grundlage der Verträge über die Europäischen Gemeinschaften ergangenen
Rechtsakte gelten mit dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 genannten
Gebiet, soweit nicht die zuständigen Organe der Europäischen Gemeinschaften
Ausnahmeregelungen erlassen. Diese Ausnahmeregelungen sollen den verwaltungsmäßigen
Bedürfnissen Rechnung tragen und der Vermeidung wirtschaftlicher Schwierigkeiten dienen.
(3) Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, deren Umsetzung oder Ausführung in die
Zuständigkeit der Länder fällt, sind von diesen durch landesrechtliche Vorschriften
umzusetzen oder auszufahren.
Kapitel IV
Völkerrechtliche Verträge und Vereinbarungen
Artikel 11
Vertrage der Bundesrepublik Deutschland
Die Vertragsparteien gehen davon aus, daß völkerrechtliche Verträge und Vereinbarungen,
denen die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei angehört, einschließlich solcher
Verträge, die Mitgliedschaften in internationalen Organisationen oder Institutionen
begründen, ihre Gültigkeit behalten und die daraus folgenden Rechte und Verpflichtungen
sich mit Ausnahme der in Anlage I genannten Verträge auch auf das in Artikel 3 genannte
Gebiet beziehen. Soweit im Einzelfall Anpassungen erforderlich werden, wird sich die
gesamtdeutsche Regierung mit den jeweiligen Vertragspartnern ins Benehmen setzen.
Artikel 12
Verträge der Deutschen Demokratischen Republik
(1) Die Vertragsparteien sind sich einig, daß die völkerrechtlichen Verträge der Deutschen
Demokratischen Republik im Zuge der Herstellung der Einheit Deutschlands unter den
Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes, der Interessenlage der beteiligten Staaten und der
vertraglichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland sowie nach den Prinzipien
einer freiheitlichen, demokratischen und rechtsstaatlichen Grundordnung und unter Beachtung
der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaften mit den Vertragspartnern der
Deutschen Demokratischen Republik zu erörtern sind, um ihre Fortgeltung, Anpassung oder
ihr Erlöschen zu regeln, beziehungsweise festzustellen.
(2) Das vereinte Deutschland legt seine Haltung zum Übergang völkerrechtlicher Verträge der
Deutschen Demokratischen Republik nach Konsultationen mit den jeweiligen
Vertragspartnern und mit den Europäischen Gemeinschaften, soweit deren Zuständigkeiten
berührt sind, fest.
(3) Beabsichtigt das vereinte Deutschland, in internationale Organisationen oder in sonstige
mehrseitige Verträge einzutreten, denen die Deutsche Demokratische Republik, nicht aber die
Bundesrepublik Deutschland angehört, so wird Einvernehmen mit den jeweiligen
Vertragspartnern und mit den Europäischen Gemeinschaften, soweit deren Zuständigkeiten
berührt sind, hergestellt.
[...]
Kapitel VI
Öffentliches Vermögen und Schulden
[...]
Artikel 29
Außenwirtschaftsbeziehungen
(1) Die gewachsenen außenwirtschaftlichen Beziehungen der Deutschen Demokratischen
Republik, insbesondere die bestehenden vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den
Ländern des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe, genießen Vertrauensschutz. Sie werden
unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten und unter Beachtung
marktwirtschaftlicher Grundsätze sowie der Zuständigkeiten der Europäischen
Gemeinschaften fortentwickelt und ausgebaut.
Die gesamtdeutsche Regierung wird dafür Sorge tragen, daß diese Beziehungen im Rahmen
der fachlichen Zuständigkeit organisatorisch angemessen geregelt werden.
(2) Die Bundesregierung beziehungsweise die gesamtdeutsche Regierung wird sich mit den
zuständigen Organen der Europäischen Gemeinschaften darüber abstimmen, welche
Ausnahmeregelungen für eine Übergangszeit auf dem Gebiet des Außenhandels im Hinblick
auf Absatz 1 erforderlich sind.
Kapitel VII
Arbeit, Soziales, Familie, Frauen, Gesundheitswesen und Umweltschutz
[...]
Artikel 34
Umweltschutz
(1) Ausgehend von der in Artikel 16 des Vertrags vom 18. Mai 1990 in Verbindung mit dem
Umweltrahmengesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 29. Juni 1990 (GBI. I
Nr. 42 S. 649) begründeten deutschen Umweltunion ist es Aufgabe der Gesetzgeber, die
natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen unter Beachtung des Vorsorge-, Verursacher-
und Kooperationsprinzips zu schützen und die Einheitlichkeit der ökologischen
Lebensverhältnisse auf hohem, mindestens jedoch dem in der Bundesrepublik Deutschland
erreichten Niveau zu fördern.
(2) Zur Förderung des in Absatz 1 genannten Ziels sind im Rahmen der grundgesetzlichen
Zuständigkeitsregelungen ökologische Sanierungs- und Entwicklungsprogramme für das in
Artikel 3 genannte Gebiet aufzustellen. Vorrangig sind Maßnahmen zur Abwehr von
Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung vorzusehen.
[...]
Kapitel IX
Übergangs- und Schlußbestimmungen
[...]
Artikel 45
Inkrafttreten des Vertrags
(1) Dieser Vertrag einschließlich des anliegenden Protokolls und der Anlagen I bis III tritt an
dem Tag in Kraft, an dem die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen Demokratischen Republik einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Der Vertrag bleibt nach Wirksamwerden des Beitritts als Bundesrecht geltendes Recht.
Geschehen zu Berlin am 31. August 1990 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Dr. Wolfgang Schäuble
Für die Deutsche Demokratische Republik
Dr. Günther Krause
Quelle: Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung vom 6. September 1990, Nr. 104, S. 877-888
Politisches Archiv des Auswärtigen Amts, Vertragsarchiv
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