Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die deutsch-französische Zusammenarbeit |
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![]() Deutsch-französischer Freundschaftsvertrag Im sogenannten Elysée-Vertrag wird eine weitreichende politische, wirtschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit beider Länder vereinbart. Paris, 22.Januar 1963 Papier, Wachs, Textil (Reproduktion) 35,1 x 23 cm Haus der Geschichte, Bonn EB-Nr.: 1994/05/0252 |
Im Anschluß an die Gemeinsame Erklärung des Bundeskanzlers der Bundesrepublik Deutschland und des Präsidenten der Französischen Republik vom 22. Januar 1963 über die Organisation und die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten wurden die folgenden Bestimmungen vereinbart:
I. Organisation
1. Die Staats- und Regierungschefs geben nach Bedarf die erforderlichen Weisungen und
verfolgen laufend die Ausführung des im folgenden festgelegten Programms. Sie treten zu
diesem Zweck zusammen, so oft es erforderlich ist und grundsätzlich mindestens zweimal
jährlich.
2. Die Außenminister tragen für die Ausführung des Programms in seiner Gesamtheit Sorge.
Sie treten mindestens alle drei Monate zusammen. Unbeschadet der normalen Kontakte über
die Botschaften treten diejenigen leitenden Beamten der beiden Außenministerien, denen die
politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Angelegenheiten obliegen, allmonatlich
abwechselnd in Bonn und Paris zusammen, um den Stand der vorliegenden Fragen
festzustellen und die Zusammenkunft der Minister vorzubereiten. Ferner nehmen die
diplomatischen Vertretungen und die Konsulate der beiden Staaten sowie ihre ständigen
Vertretungen bei den internationalen Organisationen die notwendige Verbindung in den
Fragen gemeinsamen Interesses auf.
3. Zwischen den zuständigen Behörden beider Staaten finden regelmäßige Zusammenkünfte
auf den Gebieten der Verteidigung, der Erziehung und der Jugendfragen statt. Sie
beeinträchtigen in keiner Weise die Tätigkeit der bereits bestehenden Organe - Deutsch-
Französische Kulturkommission, Ständige Gruppe der Generalstäbe -, deren Tätigkeit
vielmehr erweitert wird. Die Außenminister sind bei diesen Zusammenkünften vertreten, um
die Gesamtkoordinierung der Zusammenarbeit zu gewährleisten.
II. Programm
A. Auswärtige Angelegenheiten
1. Die beiden Regierungen konsultieren sich vor jeder Entscheidung in allen wichtigen Fragen
der Außenpolitik und in erster Linie in den Fragen von gemeinsamem Interesse, um so weit
wie möglich zu einer gleichgerichteten Haltung zu gelangen.
Diese Konsultation betrifft unter anderem folgende Gegenstände: B. Verteidigung I. Auf diesem Gebiet werden nachstehende Ziele verfolgt: 1. Auf dem Gebiet der Strategie und der Taktik bemühen sich die zuständigen Stellen beider Länder, ihre Auffassungen einander anzunähern, um zu gemeinsamen Konzeptionen zu gelangen. Es werden deutsch-französische Institute für operative Forschung errichtet. 2. Der Personalaustausch zwischen den Streitkräften wird verstärkt; er betrifft insbesondere die Lehrkräfte und Schüler der Generalstabsschulen; der Austausch kann sich auf die zeitweilige Abordnung ganzer Einheiten erstrecken. Zur Erleichterung dieses Austausches werden beide Seiten um den praktischen Sprachunterricht für das in Betracht kommende Personal bemüht sein. 3. Auf dem Gebiet der Rüstung bemühen sich die beiden Regierungen, eine Gemeinschaftsarbeit vom Stadium der Ausarbeitung geeigneter Rüstungsvorhaben und der Vorbereitung der Finanzierungspläne an zu organisieren. Zu diesem Zweck untersuchen gemischte Kommissionen die in beiden Ländern hierfür betriebenen Forschungsvorhaben und nehmen eine vergleichende Prüfung vor. Sie unterbreiten den Ministern Vorschläge, die diese bei ihren dreimonatlichen Zusammenkünften prüfen und zu deren Ausführung sie die notwendigen Richtlinien geben. II. Die Regierungen prüfen die Voraussetzungen, unter denen eine deutsch-französische Zusammenarbeit auf dem Gebiet des zivilen Bevölkerungsschutzes hergestellt werden kann.
C. Erziehungs- und Jugendfragen
Auf dem Gebiet des Erziehungswesens und der Jugendfragen werden die Vorschläge, die in
den französischen und deutschen Memoranden vom 19. September und 8. November 1962
enthalten sind, nach dem oben erwähnten Verfahren einer Prüfung unterzogen.
1. Auf dem Gebiet des Erziehungswesens richten sich die Bemühungen hauptsächlich auf
folgende Punkte: III. Schlußbestimmungen 1. In beiden Ländern werden die erforderlichen Anordnungen zur unverzüglichen Verwirklichung des Vorstehenden getroffen. Die Außenminister stellen bei jeder ihrer Zusammenkünfte fest, welche Fortschritte erzielt worden sind. 2. Die beiden Regierungen werden die Regierungen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Entwicklung der deutsch-französischen Zusammenarbeit laufend unterrichtet halten. 3. Dieser Vertrag gilt mit Ausnahme der die Verteidigung betreffenden Bestimmungen auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt. 4. Die beiden Regierungen können die Anpassungen vornehmen, die sich zur Ausführung dieses Vertrages als wünschenswert erweisen. 5. Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald jeder der beiden Vertragschließenden dem anderen mitgeteilt hat, daß die dazu erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind. GESCHEHEN zu Paris am 22. Januar 1963 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Der Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland Quelle: BGBl. 1963 II S. 705-710 Politisches Archiv des Auswärtigen Amts, Vertragsarchiv |