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Die Bundesrepublik Deutschland einerseits
und die Vereinigten Staaten von Amerika,
das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland
und die Französische Republik
andererseits haben in der Erwägung, daß eine friedliche und blühende europäische
Völkergemeinschaft, die durch ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der Satzung der
Vereinigten Nationen mit den anderen freien Völkern der Welt fest verbunden ist, nur durch
vereinte Förderung und Verteidigung der gemeinsamen Freiheit und des gemeinsamen Erbes
verwirklicht werden kann; daß es das gemeinsame Ziel der Unterzeichnerstaaten ist, die
Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der Gleichberechtigung in die europäische
Gemeinschaft zu integrieren, die selbst in die sich entwickelnde atlantische Gemeinschaft
eingefügt ist; daß die Wiederherstellung eines völlig freien und vereinigten Deutschlands auf
friedlichem Wege und die Herbeiführung einer frei vereinbarten friedensvertraglichen
Regelung - mögen auch gegenwärtig außerhalb ihrer Macht liegende Maßnahmen
entgegenstehen - ein grundlegendes und gemeinsames Ziel der Unterzeichnerstaaten bleibt;
daß die Aufrechterhaltung des Besatzungsstatuts mit den darin vorgesehenen
Eingriffsbefugnissen in die eigenen Angelegenheiten der Bundesrepublik mit dem Zweck der
Integration der Bundesrepublik in die europäische Gemeinschaft unvereinbar ist; daß die
Vereinigten Staaten von Amerika, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und
Nordirland und die Französische Republik (im folgenden als "die Drei Mächte" bezeichnet)
daher entschlossen sind, nur die besonderen Rechte aufrechtzuerhalten, deren Beibehaltung
im Hinblick auf die Besonderheiten der internationalen Lage Deutschlands im gemeinsamen
Interesse der Unterzeichnerstaaten erforderlich ist;
daß die Bundesrepublik auf Freiheit und
Verantwortlichkeit gegründete politische Einrichtungen geschaffen hat und entschlossen ist,
die in ihrem Grundgesetz verankerte freiheitlich-demokratische und bundesstaatliche
Verfassung aufrechtzuerhalten, welche die Menschenrechte gewährleistet;
daß die Bundesrepublik und die Drei Mächte sowohl die neuen Beziehungen, die durch diesen
Vertrag und seine Zusatzverträge geschaffen werden, als auch die Verträge zur Bildung einer
integrierten europäischen Gemeinschaft, insbesondere den Vertrag über die Gründung der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und den Vertrag über die Gründung der
Europäischen Verteidigungsgemeinschaft, als wesentliche Schritte zur Verwirklichung ihres
gemeinsamen Strebens nach einem wiedervereinigten Deutschland anerkennen, das in die
europäische Gemeinschaft integriert ist;
zur Festlegung der Grundlagen ihres neuen
Verhältnisses den folgenden Vertrag geschlossen:
Artikel 1
(1) Die Bundesrepublik hat volle Macht über ihre inneren und äußeren Angelegenheiten,
vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrages.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages und der in Artikel 8 aufgeführten Verträge (in
diesem Vertrag als "Zusatzverträge" bezeichnet) werden die Drei Mächte das
Besatzungsstatut aufheben und die Alliierte Hohe Kommission sowie die Dienststellen der
Landeskommissare auflösen.
(3) Die Drei Mächte werden künftig ihre Beziehungen mit der Bundesrepublik durch
Botschafter unterhalten, die in Angelegenheiten gemeinsam tätig werden, welche die Drei
Mächte nach diesem Vertrage und den Zusatzverträgen als sie gemeinsam betreffend ansehen.
Artikel 2
(1) Die Drei Mächte behalten im Hinblick auf die internationale Lage die bisher von ihnen
ausgeübten oder innegehabten Rechte in bezug auf (a) die Stationierung von Streitkräften in
Deutschland und den Schutz von deren Sicherheit, (b) Berlin und (c) Deutschland als Ganzes
einschließlich der Wiedervereinigung Deutschlands und einer friedensvertraglichen Regelung.
(2) Die Bundesrepublik wird sich ihrerseits jeder Maßnahme enthalten, welche diese Rechte
beeinträchtigt, und wird mit den Drei Machten zusammenwirken, um ihnen die Ausübung
dieser Rechte zu erleichtern.
Artikel 3
(1) Die Bundesrepublik wird ihre Politik in Einklang mit den Prinzipien der Satzung der
Vereinten Nationen und mit den im Statut des Europarates aufgestellten Zielen halten.
(2) Die Bundesrepublik bekräftigt ihre Absicht, sich durch ihre Mitgliedschaft in
internationalen Organisationen, die zur Erreichung der gemeinsamen Ziele der freien Welt
beitragen, mit der Gemeinschaft der freien Nationen völlig zu verbinden. Die Drei Mächte
werden zu gegebener Zeit Anträge der Bundesrepublik unterstützen, die Mitgliedschaft in
solchen Organisationen zu erlangen.
(3) Bei Verhandlungen mit Staaten, mit denen die Bundesrepublik keine Beziehungen
unterhält, werden die Drei Mächte die Bundesrepublik in Fragen konsultieren, die deren
politische Interessen unmittelbar berühren.
(4) Auf Ersuchen der Bundesregierung werden die Drei Mächte die erforderlichen
Vorkehrungen treffen, die Interessen der Bundesrepublik in ihren Beziehungen zu anderen
Staaten und in gewissen internationalen Organisationen oder Konferenzen zu vertreten, soweit
die Bundesrepublik dazu nicht selbst in der Lage ist.
Artikel 4
(1) Die Aufgabe der von den Drei Mächten im Bundesgebiet stationierten Streitkräfte wird die
Verteidigung der freien Welt sein, zu der die Bundesrepublik und Berlin gehören.
(2) In bezug auf die Stationierung dieser Streitkräfte im Bundesgebiet werden die Drei
Mächte die Bundesrepublik konsultieren, soweit es die militärische Lage erlaubt. Die
Bundesrepublik wird, nach Maßgabe dieses Vertrages und der Zusatzverträge, in vollem
Umfang mitwirken, um diesen Streitkräften ihre Aufgabe zu erleichtern.
(3). Die Drei Mächte werden nur nach vorheriger Einwilligung der Bundesrepublik Truppen
eines Staates, der zur Zeit keine Kontingente stellt, als Teil ihrer Streitkräfte im Bundesgebiet
stationieren. Jedoch dürfen solche Kontingente im Falle eines Angriffs oder unmittelbar
drohenden Angriffs ohne Einwilligung der Bundesrepublik in das Bundesgebiet gebracht
werden, dürfen dagegen nach Beseitigung der Gefahr nur mit Einwilligung der
Bundesrepublik dort verbleiben.
(4) Die Bundesrepublik wird sich an der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft beteiligen,
um zur gemeinsamen Verteidigung der freien Welt beizutragen.
Artikel 5
(1) Die Drei Mächte werden bei der Ausübung ihres Rechtes, die Sicherheit der in dem
Bundesgebiet stationierten Streitkräfte zu schützen, die Bestimmungen der folgenden Absätze
dieses Artikels einhalten.
(2) Wenn die Bundesrepublik und die Europäische Verteidigungsgemeinschaft außer Stande
sind, einer Lage Herr zu werden, die entstanden ist
durch einen Angriff auf die Bundesrepublik oder Berlin,
durch eine umstürzlerische Störung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung,
durch eine schwere Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder
durch den ernstlich drohenden Eintritt eines dieser Ereignisse,
und die nach der Auffassung der Drei Mächte die Sicherheit ihrer Streitkräfte gefährdet,
können die Drei Mächte, nachdem sie die Bundesregierung im weitestmöglichen Ausmaß
konsultiert haben, in der gesamten Bundesrepublik oder in einem Teil der Bundesrepublik
einen Notstand erklären.
(3) Nach Erklärung des Notstandes können die Drei Mächte diejenigen Maßnahmen ergreifen,
die erforderlich sind, um die Ordnung aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen und die
Sicherheit der Streitkräfte zu gewährleisten.
(4) Die Erklärung wird ihr Anwendungsgebiet genau bezeichnen. Die Erklärung des
Notstandes darf nicht länger aufrechterhalten werden, als zur Behebung der Notlage
erforderlich ist.
(5) Während der Dauer eines Notstandes werden die Drei Mächte die Bundesregierung im
weitestmöglichen Ausmaß konsultieren. Sie werden sich im gleichen Ausmaß der
Unterstützung der Bundesregierung und der zuständigen deutschen Behörden bedienen.
(6) Heben die Drei Mächte die Erklärung des Notstandes nicht innerhalb von dreißig Tagen
auf, nachdem die Bundesregierung darum ersucht hat, so kann die Bundesregierung den Rat
der Nordatlantikpakt-Organisation ersuchen, die Lage zu überprüfen und zu erwägen, ob der
Notstand beendet werden soll. Gelangt der Rat zu dem Ergebnis, daß die Aufrechterhaltung
des Notstandes nicht länger gerechtfertigt ist, so werden die Drei Mächte den Normalzustand
so schnell wie möglich wiederherstellen.
(7) Abgesehen vom Falle eines Notstandes ist jeder Militärbefehlshaber berechtigt, im Falle
einer unmittelbaren Bedrohung seiner Streitkräfte die angemessenen Schutzmaßnahmen
(einschließlich des Gebrauchs von Waffengewalt) unmittelbar zu ergreifen, die erforderlich
sind, um die Gefahr zu beseitigen.
(8) In jeder anderen Hinsicht bestimmt sich der Schutz der Sicherheit dieser Streitkräfte nach
den Vorschriften des in Artikel 8 genannten Vertrages über die Rechte und Pflichten
ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland.
Artikel 6
(1) Die Drei Mächte werden die Bundesrepublik hinsichtlich der Ausübung ihrer Rechte in
bezug auf Berlin konsultieren.
(2) Die Bundesrepublik ihrerseits wird mit den Drei Mächten zusammenwirken, um es ihnen
zu erleichtern, ihren Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin zu genügen. Die
Bundesrepublik wird ihre Hilfeleistung für den politischen, kulturellen, wirtschaftlichen und
finanziellen Wiederaufbau von Berlin fortsetzen; sie wird Berlin insbesondere die
Unterstützung gewähren, die in der anliegenden Erklärung der Bundesrepublik (Anhang A
dieses Vertrages) umschrieben ist.
Artikel 7
(1) Die Bundesrepublik und die Drei Mächte sind darüber einig, daß ein wesentliches Ziel
ihrer gemeinsamen Politik eine zwischen Deutschland und seinen ehemaligen Gegnern frei
vereinbarte friedensvertragliche Regelung für ganz Deutschland ist, welche die Grundlage für
einen dauerhaften Frieden bilden soll. Sie sind weiterhin darüber einig, daß die endgültige
Festlegung der Grenzen Deutschlands bis zu dieser Regelung aufgeschoben werden muß.
(2) Bis zum Abschluß der friedensvertraglichen Regelung werden die Bundesrepublik und die
Drei Mächte zusammenwirken, um mit friedlichen Mitteln ihr gemeinsames Ziel zu
verwirklichen: ein wiedervereinigtes Deutschland, das eine freiheitlich-demokratische
Verfassung ähnlich wie die Bundesrepublik besitzt und das in die europäische Gemeinschaft
integriert ist.
(3) Im Falle der Wiedervereinigung Deutschlands werden die Drei Mächte - vorbehaltlich
einer zu vereinbarenden Anpassung - die Rechte, welche der Bundesrepublik auf Grund
dieses Vertrages und der Zusatzverträge zustehen, auf ein wiedervereinigtes Deutschland
erstrecken und werden ihrerseits darin einwilligen, daß die Rechte auf Grund der Verträge
über die Bildung einer integrierten europäischen Gemeinschaft in gleicher Weise erstreckt
werden, wenn ein wiedervereinigtes Deutschland die Verpflichtungen der Bundesrepublik
gegenüber den Drei Mächten oder einer von ihnen auf Grund der genannten Verträge
übernimmt. Soweit nicht alle Unterzeichnerstaaten ihre gemeinsame Zustimmung erteilen,
wird die Bundesrepublik kein Abkommen abschließen noch eine Abmachung eingehen,
welche die Rechte der Drei Mächte auf Grund der genannten Verträge beeinträchtigen oder
die Verpflichtungen der Bundesrepublik auf Grund dieser Verträge mindern würden.
(4) Die Drei Mächte werden die Bundesrepublik in allen anderen Angelegenheiten
konsultieren, welche die Ausübung ihrer Rechte in bezug auf Deutschland als Ganzes
berühren.
Artikel 8
(1) Die Bundesrepublik und die Drei Mächte haben die folgenden Zusatzverträge geschlossen,
die gleichzeitig mit diesem Vertrag in Kraft treten:
Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der
Bundesrepublik Deutschland;
Finanzvertrag;
Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen.
(2) Während der in Absatz (4) des Artikels 6 des Ersten Teiles des Vertrages zur Regelung
aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vorgesehenen Übergangszeit gelten die in
jenem Absatz bezeichneten Befugnisse der Drei Mächte als in den Vorbehalt einbezogen, der
in Absatz (1) des Artikels 1 dieses Vertrages ausgesprochen ist.
Artikel 9
(1) Hiermit wird ein Schiedsgericht errichtet, daß gemäß den Bestimmungen der beigefügten
Satzung (Anhang B dieses Vertrages) tätig werden wird.
(2) Das Schiedsgericht ist ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten, die sich zwischen
der Bundesrepublik und den Drei Mächten aus den Bestimmungen dieses Vertrages, der
Satzung des Schiedsgerichts oder eines der Zusatzverträge ergeben, und welche die Parteien
nicht durch Verhandlungen beizulegen vermögen, soweit sich nicht aus Absatz (3) dieses
Artikels, der Satzung des Schiedsgerichts oder den Zusatzverträgen etwas anderes ergibt.
(3) Streitigkeiten, welche die in Artikel 2 angeführten Rechte der Drei Mächte oder
Maßnahmen auf Grund dieser Rechte oder die Bestimmungen der Absätze (1) bis (7) des
Artikels 5 berühren, unterliegen nicht der Gerichtsbarkeit des Schiedsgerichts oder eines
anderen Gerichts.
Artikel 10
Die Bundesrepublik und die Drei Mächte werden die Bestimmungen dieses Vertrages und der
Zusatzverträge überprüfen:
a) auf Ersuchen eines der Unterzeichnerstaaten im Falle der Wiedervereinigung Deutschlands
oder der Bildung einer europäischen Föderation; oder
b) bei Eintritt irgendeines anderen Ereignisses, das nach Auffassung aller
Unterzeichnerstaaten von ähnlich grundlegendem Charakter ist.
Hierauf werden sie in gegenseitigem Einvernehmen diesen Vertrag und die Zusatzverträge in
dem Umfang ändern, der durch die grundlegende Änderung der Lage erforderlich oder ratsam
geworden ist.
Artikel 11
(1) Dieser Vertrag und die Zusatzverträge sind von den Unterzeichnerstaaten in
Übereinstimmung mit ihren verfassungsmäßigen Verfahren zu ratifizieren oder zu
genehmigen. Die Ratifikationsurkunden sind von den Unterzeichnerstaaten bei der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zu hinterlegen.
(2) Dieser Vertrag tritt unmittelbar in Kraft, sobald
a) alle Unterzeichnerstaaten die Ratifikationsurkunden dieses Vertrages und der in Artikel 8
angeführten Verträge hinterlegt haben; und
b) der Vertrag über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft in Kraft tritt.
(3) Dieser Vertrag und die Zusatzverträge werden in den Archiven der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland hinterlegt; diese wird jedem Unterzeichnerstaat beglaubigte
Ausfertigungen übermitteln und jeden Unterzeichnerstaat vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Vertrages und der Zusatzverträge in Kenntnis setzen.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten von ihren Regierungen gehörig
beglaubigten Vertreter diesen Vertrag unterschrieben.
Geschehen zu Bonn am sechsundzwanzigsten Tage des Monats Mai 1952 in deutscher,
englischer und französischer Sprache, wobei alle drei Fassungen gleichermaßen authentisch
sind.
Für die Bundesrepublik Deutschland:
Konrad Adenauer
Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland:
Anthony Eden
Für die Vereinigten Staaten von Amerika:
Dean Acheson
Für die Französische Republik:
Robert Schuman
Quelle: BGBl 1954 II S. 59-67
Politisches Archiv des Auswärtigen Amts, Vertragsarchiv
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