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Die Hohen Vertragschließenden Parteien
IN DEM BESTREBEN, zur Festigung des Friedens
und der Sicherheit in Europa und in der Welt beizutragen,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß
die friedliche Zusammenarbeit zwischen den Staaten auf der Grundlage der Ziele und
Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen den sehnlichen Wünschen der Völker und den
allgemeinen Interessen des internationalen Friedens entspricht,
IN WÜRDIGUNG der
Tatsache, daß die früher von ihnen verwirklichten vereinbarten Maßnahmen, insbesondere der
Abschluß des Abkommens vom 13. September 1955 über die Aufnahme der diplomatischen
Beziehungen, günstige Bedingungen für neue wichtige Schritte zur Weiterentwicklung und
Festigung ihrer gegenseitigen Beziehungen geschaffen haben,
IN DEM WUNSCHE, in
vertraglicher Form ihrer Entschlossenheit zur Verbesserung und Erweiterung der
Zusammenarbeit zwischen ihnen Ausdruck zu verleihen, einschließlich der wirtschaftlichen
Beziehungen sowie der wissenschaftlichen, technischen und kulturellen Verbindungen, im
Interesse beider Staaten, sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Die Bundesrepublik Deutschland und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
betrachten es als wichtiges Ziel ihrer Politik, den internationalen Frieden aufrechtzuerhalten
und die Entspannung zu erreichen.
Sie bekunden ihr Bestreben, die Normalisierung der Lage in Europa und die Entwicklung
friedlicher Beziehungen zwischen allen europäischen Staaten zu fördern und gehen dabei von
der in diesem Raum bestehenden wirklichen Lage aus.
Artikel 2
Die Bundesrepublik Deutschland und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken werden
sich in ihren gegenseitigen Beziehungen sowie in Fragen der Gewährleistung der
europäischen und der internationalen Sicherheit von den Zielen und Grundsätzen, die in der
Charta der Vereinten Nationen niedergelegt sind, leiten lassen. Demgemäß werden sie ihre
Streitfragen ausschließlich mit friedlichen Mitteln lösen und übernehmen die Verpflichtung,
sich in Fragen, die die Sicherheit in Europa und die internationale Sicherheit berühren, sowie
in ihren gegenseitigen Beziehungen gemäß Artikel 2 der Charta der Vereinten Nationen der
Drohung mit Gewalt oder der Anwendung von Gewalt zu enthalten.
Artikel 3
In Übereinstimmung mit den vorstehenden Zielen und Prinzipien stimmen die
Bundesrepublik Deutschland und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in der
Erkenntnis überein, daß der Friede in Europa nur erhalten werden kann, wenn niemand die
gegenwärtigen Grenzen antastet.
Sie verpflichten sich, die territoriale Integrität aller Staaten in Europa in ihren heutigen
Grenzen uneingeschränkt zu achten;
sie erklären, daß sie keine Gebietsansprüche gegen irgend jemand haben und solche in
Zukunft auch nicht erheben werden;
sie betrachten heute und künftig die Grenzen aller Staaten in Europa als unverletzlich, wie sie
am Tage der Unterzeichnung dieses Vertrages verlaufen, einschließlich der Oder-Neiße-Linie,
die die Westgrenze der Volksrepublik Polen bildet, und der Grenze zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik.
Artikel 4
Dieser Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken berührt nicht die von ihnen früher abgeschlossenen zweiseitigen und
mehrseitigen Verträge und Vereinbarungen.
Artikel 5
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation und tritt am Tage des Austausches der
Ratifikationsurkunden in Kraft, der in Bonn stattfinden soll.
GESCHEHEN zu Moskau
am 12. August 1970 in zwei Urschriften, jede in deutscher und
russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die
Bundesrepublik Deutschland
Willy Brandt
Walter Scheel
Für die
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Alexej N. Kossygin
Andrej A. Gromyko
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