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Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Volksrepublik Polen
IN DER ERWÄGUNG, daß mehr als 25 Jahre seit Ende des Zweiten Weltkrieges vergangen
sind, dessen erstes Opfer Polen wurde und der über die Völker Europas schweres Leid
gebracht hat,
EINGEDENK DESSEN, daß in beiden Ländern inzwischen eine neue
Generation herangewachsen ist, der eine friedliche Zukunft gesichert werden soll,
IN DEM WUNSCHE, dauerhafte Grundlagen für ein friedliches Zusammenleben und die Entwicklung
normaler und guter Beziehungen zwischen ihnen zu schaffen,
IN DEM BESTREBEN, den
Frieden und die Sicherheit in Europa zu festigen,
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die
Unverletzlichkeit der Grenzen und die Achtung der territorialen Integrität und der
Souveränität aller Staaten in Europa in ihren gegenwärtigen Grenzen eine grundlegende
Bedingung für den Frieden sind,
SIND wie folgt übereingekommen:
Artikel I
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Volksrepublik Polen stellen übereinstimmend
fest, daß die bestehende Grenzlinie, deren Verlauf im Kapitel IX der Beschlüsse der
Potsdamer Konferenz vom 2. August 1945 von der Ostsee unmittelbar westlich von
Swinemünde und von dort die Oder entlang bis zur Einmündung der Lausitzer Neiße und die
Lausitzer Neiße entlang bis zur Grenze mit der Tschechoslowakei festgelegt worden ist, die
westliche Staatsgrenze der Volksrepublik Polen bildet.
- Sie bekräftigen die Unverletzlichkeit ihrer bestehenden Grenzen jetzt und in der Zukunft
und verpflichten sich gegenseitig zur uneingeschränkten Achtung ihrer territorialen Integrität.
- Sie erklären, daß sie gegeneinander keinerlei Gebietsansprüche haben und solche auch in
Zukunft nicht erheben werden.
Artikel II
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Volksrepublik Polen werden sich in ihren
gegenseitigen Beziehungen sowie in Fragen der Gewährleistung der Sicherheit in Europa und
in der Welt von den Zielen und Grundsätzen, die in der Charta der Vereinten Nationen
niedergelegt sind, leiten lassen.
- Demgemäß werden sie entsprechend den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten
Nationen alle ihre Streitfragen ausschließlich mit friedlichen Mitteln lösen und sich in Fragen,
die die europäische und internationale Sicherheit berühren, sowie in ihren gegenseitigen
Beziehungen der Drohung mit Gewalt oder der Anwendung von Gewalt enthalten.
Artikel III
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Volksrepublik Polen werden weitere Schritte zur
vollen Normalisierung und umfassenden Entwicklung ihrer gegenseitigen Beziehungen
unternehmen, deren feste Grundlage dieser Vertrag bildet.
- Sie stimmen darin überein, daß eine Erweiterung ihrer Zusammenarbeit im Bereich der
wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, wissenschaftlich-technischen, kulturellen und sonstigen
Beziehungen in ihrem beiderseitigen Interesse liegt.
Artikel IV
Dieser Vertrag berührt nicht die von den Parteien früher geschlossenen oder sie betreffenden
zweiseitigen oder mehrseitigen internationalen Vereinbarungen.
Artikel V
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation und tritt am Tage des Austausches der
Ratifikationsurkunden in Kraft, der in Bonn stattfinden soll.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der Vertragsparteien diesen Vertrag
unterschrieben.
GESCHEHEN zu Warschau am 7. Dezember 1970 in zwei Urschriften, jede in deutscher und
polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die
Bundesrepublik Deutschland
Willy Brandt
Walter Scheel
Für die
Volksrepublik Polen
Józef Cyrankiewicz
Stefan Jedrychowski
Quelle: Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung vom 8. Dezember 1970, Nr. 171, S. 1815
Politisches Archiv des Auswärtigen Amts, Vertragsarchiv
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