Berlin-Karlshorst, kurz nach 0 Uhr des 9. Mai 1945: Wilhelm Keitel unterzeichnet für das Oberkommando der Wehrmacht und für das Heer, Hans-Georg von Friedeburg für die Marine und Hans-Jürgen Stumpff für die Luftwaffe für alle Wehrmachtsteile die Kapitulationserklärung mit Datum vom 8. Mai 1945. Der Zweite Weltkrieg in Europa ist damit zu Ende.
- Ort und Zeit:
- Berlin-Karlshorst, 08.05.1945
- Objektart:
- Dokument
- Ausmaß:
- 29,70 x 21 cm
- Bildnachweis:
- Bundesarchiv, BArch RW 44-I/37
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Kapitulationserklärung
KAPITULATIONSERKLAERUNG
1. Wir, die hier Unterzeichneten, handelnd in Vollmacht für und im Namen des Oberkommandos der Deutschen Wehrmacht, erklaeren hiermit die bedingungslose Kapitulation aller am gegenwaertigen Zeitpunkt unter deutschem Befehl stehenden oder von Deutschland beherrschten Streitkraefte auf dem Lande, auf der See und in der Luft gleichzeitig gegenueber dem Obersten Befehlshaber der Alliierten Expeditions-Streitkraefte und dem Oberkommando der Roten Armee.[12]
2. Das Oberkommando der Deutschen Wehrmacht wird unverzueglich allen Behoerden der deutschen Land-, See- und Luftstreitkraefte und allen von Deutschland beherrschten Streitkraeften den Befehl geben, die Kampfhandlungen um 23:01 Uhr Mitteleuropaeischer Zeit am 8. Mai einzustellen und in den Stellungen zu verbleiben, die sie an diesem Zeitpunkt innehaben und sich vollstaendig zu entwaffnen, indem sie Waffen und Geraete an die oertlichen Alliierten Befehlshaber beziehungsweise an die von den Alliierten Vertretern zu bestimmenden Offiziere abliefern. Kein Schiff, Boot oder Flugzeug irgendeiner Art darf versenkt werden, noch duerfen Schiffsruempfe, maschinelle Einrichtungen, Ausruestungsgegenstaende, Maschinen irgendwelcher Art, Waffen, Apparaturen, technische Gegenstaende, die Kriegszwecken im Allgemeinen dienlich sein koennen, beschaedigt werden.
3. Das Oberkommando der Deutschen Wehrmacht wird unverzueglich den zustaendigen Befehlshabern alle von dem Obersten Befehlshaber der Alliierten Expeditions Streitkraefte und Oberkommando der Roten Armee erlassenen zusaetzlichen Befehle weitergeben und deren Durchfuehrung sicherstellen.
4. Diese Kapitulationserklaerung ist ohne Praejudiz fuer irgendwelche an ihre Stelle tretenden allgemeinen Kapitulationsbestimmungen, die durch die Vereinten Nationen und in deren Namen Deutschland und der Deutschen Wehrmacht auferlegt werden moegen.
5. Falls das Oberkommando der Deutschen Wehrmacht oder irgendwelche ihm unterstehenden oder von ihm beherrschte Streitkraefte es versaeumen sollten, sich gemaess den Bestimmungen dieser Kapitulations-Erklaerung zu verhalten, werden das Oberkommando der Roten Armee und der Oberste Befehlshaber der Alliierten Expeditions Streitkraefte alle diejenigen Straf- und anderen Massnahmen ergreifen, die sie als zweckmaessig erachten.
6. Diese Erklaerung ist in englischer, russischer und deutscher Sprache abgefasst. Allein massgebend sind die englische und die russische Fassung.
Unterzeichnet zu Berlin am 8. Mai 1945
gez. v. Friedeburg
gez. Keitel
gez. Stumpff
für das Oberkommando der deutschen Wehrmacht