Stiftung beendet Rechtsstreit um Auskunft zum „Schabowski-Zettel“

Die Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland wird die eingelegte Revision im Rechtsstreit mit einem Journalisten in Sachen „Schabowski-Zettel“ nicht weiterverfolgen. Damit akzeptiert die Stiftung das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. 

Die Stiftung hält weiterhin an ihrer Rechtsauffassung fest, sie konnte sich damit jedoch weder vor dem Verwaltungsgericht Köln noch vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durchsetzen. Vor diesem Hintergrund bewertet sie die Erfolgsaussichten in einer weiteren Instanz als unwahrscheinlich.

Grundsätzliche Rechtsfrage

„Aufgrund der besonderen Bedeutung dieser Frage entschied die Stiftung sich, zunächst fristwahrend die Revision einzulegen, um über ausreichend Zeit für die Prüfung zu verfügen“, erklärt Prof. Dr. Harald Biermann, Präsident der Stiftung. Im Kern geht es darum, in welchem Umfang staatlich geförderte Museen zur Auskunft gegenüber Journalistinnen und Journalisten verpflichtet sind, wenn sie zugleich Vertraulichkeitszusagen gegenüber privaten Dritten gegeben haben, um den Erwerb historisch bedeutsamer Objekte zu ermöglichen. Die Stiftung sah sich in der Verantwortung, diese Frage gerichtlich klären zu lassen. Dabei wurden auch mögliche Auswirkungen auf die Arbeit von Museen insgesamt berücksichtigt.

Zentrales Zeugnis der deutschen Zeitgeschichte

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Stiftung den Namen des Verkäufers des sogenannten Schabowski-Zettels offenlegen muss. Das Dokument ist ein zentrales Zeugnis der Ereignisse um die Pressekonferenz von SED-Politbüromitglied Günter Schabowski am 9. November 1989, die unmittelbar zum Fall der Berliner Mauer führte.

Der Verkäufer hatte den Zettel der Stiftung unter der Bedingung überlassen, anonym zu bleiben. Eine solche Vertraulichkeitszusage ist in der musealen Praxis nicht ungewöhnlich, insbesondere bei sensiblen Objekten der Zeitgeschichte.
 

Nachteil gegenüber privaten Institutionen

Die Stiftung hat den Rechtsweg auch deshalb konsequent beschritten, weil sie die Verlässlichkeit solcher Zusagen als wesentliche Voraussetzung ihrer Arbeit ansieht. Vertraulichkeitsvereinbarungen ermöglichen es öffentlichen Einrichtungen, Objekte von herausragender historischer Bedeutung zu erwerben und dauerhaft für die Allgemeinheit zu sichern.

Würden solche Zusagen künftig nicht mehr Bestand haben, wäre die Stiftung gegenüber privaten Sammlungen und anderen Institutionen deutlich benachteiligt. In bestimmten Fällen wäre es dann nicht mehr möglich, vergleichbare Objekte für öffentliche Sammlungen zu gewinnen.

Stiftung übernimmt weiterhin Verantwortung

Zudem hat der Zweitveräußerer in Aussicht gestellt, für den Fall der Nennung seines Namens die Rückabwicklung des Kaufvertrags zu fordern. Dies würde den Verlust eines bedeutenden Zeugnisses der deutschen Zeitgeschichte für die Öffentlichkeit bedeuten.

Die Stiftung wird auch künftig alles daransetzen, zentrale Zeugnisse der deutschen Geschichte zu bewahren und zugänglich zu machen. Dabei bleibt es ihr Anliegen, sowohl den Anforderungen an Transparenz als auch der Verantwortung gegenüber Leihgebern und Vertragspartnerinnen gerecht zu werden.
 

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