1949-55 |
Wiederbewaffnung: Kriegsdienstverweigerung |
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Das Grundgesetz schreibt in Artikel 4, Absatz 3 das Recht auf Kriegsdienstverweigerung fest: "Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden." Mit Gründung der Bundeswehr wird deshalb auch die Möglichkeit zum Wehrersatzdienst geschaffen. Nach dem Wehrpflichtgesetz vom 27. Juli 1956 müssen Kriegsdienstverweigerer ihre Gewissensgründe vor einem Prüfungsausschuss darlegen. Im Falle ihrer Anerkennung werden sie dem Bundesverwaltungsamt unterstellt und können dann ihren Zivildienst leisten. Die ersten 28 Zivildienstleistenden treffen 1961 in den Bodelschwinghschen Anstalten in Bethel bei Bielefeld ein. In den ersten Jahren sind es noch relativ wenige, die jede Art von Kriegsdienst grundsätzlich ablehnen. Später verweigern jedoch immer mehr Wehrpflichtige den Dienst mit der Waffe. Anfänglich werden die Zivildienstleistenden noch als "Drückeberger" und "Feiglinge" diffamiert. Heute hat sich das Bild jedoch gewandelt. Ihr Dienst gilt häufig als unentbehrlich. Das 1962 erlassene Wehrpflichtgesetz der DDR sieht zunächst keinerlei Ausnahmen vor. Wehrdienstverweigerer müssen mit Haftstrafen rechnen. Auf Druck der Kirchen werden 1964 Baueinheiten bei der Nationalen Volksarmee (NVA) eingerichtet. Wehrpflichtige erhalten so die Möglichkeit als "Bausoldaten" einen waffenlosen Wehrersatzdienst zu leisten.
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