1949-55

 

Parlamentarische Demokratie: Die Fünf-Prozent-Hürde

Um die Schaffung stabiler Regierungsmehrheiten zu erleichtern und eine Zersplitterung des deutschen Parteiensystems wie in der Weimarer Republik zu verhindern, wird zur Bundestagswahl 1953 eine bundesweite Sperrklausel eingeführt - die Fünf-Prozent-Hürde: Eine Partei muss mindestens fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen erhalten, um in das Parlament einziehen zu können.

Die Sperrklausel gilt nicht, wenn eine Partei in mindestens drei Wahlkreisen ein Direktmandat (bis zur Bundestagswahl 1957 genügte ein Direktmandat) gewinnt. In diesem Fall kann sie über ihre Direktkandidaten hinaus entsprechend ihres Anteils von Zweitstimmen Abgeordnete von der Landesliste in den Bundestag entsenden. So konnten 1957 die Deutsche Partei (DP) und 1994 die Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) in den Bundestag einziehen, obwohl sie nicht fünf Prozent der Zweitstimmen erreicht hatten. Bei der ersten Gesamtdeutschen Wahl 1990 galten für Ost- und Westdeutschland getrennte Sperrklauseln.
Ausgenommen von der Fünf-Prozent-Hürde sind anerkannte Minderheitsparteien (wie z.B. der Südschleswigsche Wählerverband als Vertretung der dänischen Minderheit in Schleswig-Holstein).

(reh) © Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland

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