1949-55

 

Parlamentarische Demokratie: Konstruktives Misstrauensvotum

In der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland gibt es bislang zwei konstruktive Misstrauensvoten gegen den jeweils amtierenden Bundeskanzler: 1972 scheitert der Misstrauensantrag der CDU/CSU-Opposition gegen Willy Brandt bei der Abstimmung im Bundestag nur knapp. 1982 wählen CDU/CSU und F.D.P. Helmut Kohl anstelle von Helmut Schmidt zum Regierungschef.

In der Weimarer Republik konnte dem Reichskanzler jederzeit das Vertrauen entzogen werden, ohne dass sich der Reichstag auf einen Nachfolger einigen musste. Die Folge: Immer wieder kam es zu Minderheitsregierungen, die bis zu den Neuwahlen nur mit Notverordnungen Gesetze beschließen konnten. Aufgrund dieser Erfahrungen führte der Parlamentarische Rat 1949 bei der Ausarbeitung des Grundgesetzes das Instrument des konstruktiven Misstrauensvotums ein.
Das konstruktive Misstrauensvotum muss nach dem Grundgesetz (Artikel 67) von mindestens einem Viertel der Abgeordneten des Deutschen Bundestages beantragt werden. Es kann den Kanzler und sein Kabinett absetzen, muss aber zeitgleich einen Nachfolger benennen. Damit wird vermieden, dass eine Regierung handlungsunfähig wird, ohne dass sich neue, regierungsfähige Mehrheiten bilden können. Erreicht bei der anschließenden Abstimmung im Bundestag der von den Antragstellern vorgeschlagene neue Kanzler die Mehrheit, entlässt der Bundespräsident die Regierung und ernennt den neuen Kanzler. Auch einige Bundesländer kennen ein konstruktives Misstrauensvotum: 1956 wird damit in Nordrhein-Westfalen Karl Arnold als Ministerpräsident abgelöst, 1966 Franz Meyers. In manchen Ländern (Rheinland-Pfalz, Bremen, Hamburg) kann auch einzelnen Ministern bzw. Senatoren das Misstrauen ausgesprochen werden.

(sw) © Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland

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