1949-55

 

Zwei Staaten - zwei Wege: Beitritt zum Warschauer Pakt

Plakat: Klassenbrüder-Waffenbrüder, Warschauer Pakt, 1965
Vertrag: Warschauer Pakt, 1955

Am 14. Mai 1955 wird der "Vertrag über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand" zwischen den Volksrepubliken Albanien, Bulgarien, Polen, Rumänien, der Tschechoslowakei, Ungarn, der UdSSR und der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossen. Der Warschauer Pakt soll die politische und militärische Zusammenarbeit des Ostblocks verbessern. Er ist das Gegenstück zur NATO, deren Vertragsformulierungen zum Teil fast wörtlich übernommen werden. Durch den Warschauer Pakt sichert sich die UdSSR das Recht, Streitkräfte in allen Mitgliedsstaaten zu stationieren.

Hauptorgane des Warschauer Paktes sind der Politisch Beratende Ausschuß, in dem jeder Mitgliedsstaat vertreten ist, sowie das Vereinte Oberkommando der Streitkräfte mit Sitz in Moskau. An seiner Spitze steht immer ein sowjetischer Offizier. Dem Vereinten Oberkommando sind Teile der nationalen Truppen unterstellt. Eine Ausnahme bildet die Nationale Volksarmee (NVA) der DDR, deren Einheiten vollständig unter dem Oberbefehl des Warschauer Pakts stehen. Die DDR ist gegenüber den anderen Mitgliedsstaaten auch in einem weiteren Punkt benachteiligt: Während die Bündnispartner den Umfang und Zeitpunkt ihrer Hilfe im Beistandsfall offiziell selbst bestimmen können, ist die DDR in dieser Beziehung weisungsgebunden.

Der Warschauer Pakt dient in erster Linie dazu, die Hegemonie der UdSSR über den Ostblock zu sichern. Durch militärische Interventionen werden die Versuche von Ungarn 1956 und der Tschechoslowakei 1968, ihre Mitgliedschaft im Warschauer Pakt aufzukündigen, verhindert. Allein Albanien gelingt 1968 der Austritt aufgrund ideologischer Differenzen mit Moskau.

(ag) © Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland

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