1963-74

 

Entwicklungen im Osten: Staatsbürgerschaftsgesetz 1967

Druckschrift: Staatsbürgerschaftsgesetz der DDR, 1967
Urkunde: Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR, 1989

Die seit Mitte der 60er Jahre unternommenen Versuche der Bundesregierung, Bewegung in die Ostpolitik zu bringen, beantwortet die DDR mit verstärkter Abgrenzung. Am 20. Februar 1967 beschließt die Volkskammer das "Gesetz über die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik". Damit ist in der DDR das bis dahin gültige gesamtdeutsche Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 außer Kraft gesetzt. Die noch in der ersten DDR-Verfassung von 1949 festgeschriebene einheitliche deutsche Staatsbürgerschaft wird laut DDR-Rechtsstandpunkt aufgehoben.

Für die DDR ist das Staatsbürgerschaftsgesetz Ausdruck der eigenen Souveränität und ein Beitrag zur Stärkung des sozialistischen Staates. Schon seit 1964 sind die Personalausweise der DDR mit dem Vermerk "Bürger der Deutschen Demokratischen Republik" versehen. Nach einem weiteren Gesetz zur Staatsbürgerschaft der DDR von 1972 werden alle Flüchtlinge, die vor dem 1. Januar 1972 die DDR verlassen haben, aus ihrer Staatsbürgerschaft entlassen und nicht weiter strafrechtlich verfolgt.

Die Bundesrepublik erkennt die DDR-Staatsbürgerschaft nicht an und hält weiter an dem Gesetz von 1913 fest. Deshalb haben Flüchtlinge aus der DDR Anspruch auf einen Pass der Bundesrepublik. Die unterschiedlichen Auffassungen beider deutscher Staaten über die Staatsbürgerschaft werden auch durch den Grundlagenvertrag von 1972 nicht behoben. Darin wird lediglich festgestellt, dass "Staatsangehörigkeitsfragen durch den Vertrag nicht geregelt" sind. Durch das Festhalten Bonns an der gesamtdeutschen Staatsbürgerschaft können die Demonstranten in der DDR im Herbst 1989 dann völlig zu Recht rufen: "Wir sind ein Volk!"

(ag) © Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland

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