1963-74 |
Sozial-liberale Koalition: Reform des Strafrechts |
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Zu den von Bundeskanzler Brandt in seiner Regierungserklärung vom 28. Oktober 1969 angekündigten Vorhaben gehört auch eine Reform des Strafrechts. Die bereits von Justizminister Heinemann während der Großen Koalition begonnenen Reformen werden fortgesetzt. Das seit 1871 im deutschen Strafrecht generell geltende Prinzip von Schuld und Sühne weicht nun dem Resozialisierungsgedanken. Auch überkommene Moralvorstellungen werden aus dem Strafrecht gestrichen. Einige Straftatbestände nimmt die SPD/F.D.P.-Koalition jedoch auch neu in das Strafgesetzbuch auf, so etwa im Bereich der Umwelt- und Wirtschaftskriminalität. Am 23. November 1973 verabschiedet der Bundestag ein Gesetz, mit dem das Pornographieverbot gelockert und die Strafbarkeit von Gotteslästerung, von Ehebruch sowie von Homosexualität unter Erwachsenen gestrichen wird. Weit mehr noch als die Reformen im Strafrecht stoßen die Pläne zur Änderung des Paragraphen 218 auf den heftigen Protest von Opposition und Teilen der Öffentlichkeit. Die von der sozial-liberalen Koalition zunächst durchgesetzte Fristenlösung scheitert im Februar 1975 vor dem Bundesverfassungsgericht. Daraufhin entscheidet sich der Bundestag gegen die Stimmen von Christlich Demokratischer Union (CDU) und Christlich Sozialer Union (CSU) für eine Indikationsregelung. Die allgemeine Tendenz zur Liberalisierung des Strafrechts zeigt auch die Reform des Demonstrationsstrafrechts. Das von der CDU/CSU-Opposition kritisierte Gesetz grenzt den Tatbestand des Landfriedensbruchs stark ein. Ein anderes Reformvorhaben der sozial-liberalen Koalition will einer Kriminalisierung der Täter entgegenwirken. Daher wird die Möglichkeit, bei Ersttätern eine Strafe zur Bewährung auszusetzen, erweitert. Außerdem sollen die Gefangenen künftig besser auf das Leben nach Beendigung ihrer Freiheitsstrafe vorbereitet werden. (ag) © Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland |